Kein Rechtsanspruch auf eine breite Parkhauseinfahrt
Der Halter eines PKW fuhr im Juli 2015 mit seinem Fahrzeug in ein Parkhaus im Saarstädtchen Saarlouis. Bei der Einfahrt kam es zu einer Beschädigung des rechten Vorderreifens und der Radkappe. Der Fahrzeughalter befand, die Einfahrt sei mit knapp über 2,50 m zu schmal geraten. Die saarländische Garagenverordnung sehe für Einfahrten von Großgaragen eine Mindestbreite von 3 m vor. Da diese nicht eingehalten sei, treffe den Betreiber bzw. Verwalter des Parkhauses die Schuld an der Beschädigung. Nachdem seine Schadensersatzforderung in Höhe von ca. 1.200 Euro nicht erfüllt wurde, verklagte der Fahrzeughalter die Verwalterin des Parkhauses.
Verwalterin einer Parkgarage ist ein möglicher Klagegegner
Der Klage war über zwei Instanzen kein Erfolg beschieden. Entgegen der Auffassung des AG sah das in der Berufung mit der Sache befasste LG die Verwalterin des Parkhauses allerdings für das eingeleitete Klageverfahren als passivlegitimiert an. Eigentümerin des Parkhauses war eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der von der Eigentümergemeinschaft beauftragte Verwalter eines Parkhauses ist nach Auffassung der Kammer des LG hinsichtlich des Zustandes der Garage und damit auch des Zustandes der Einfahrt grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm die Verkehrssicherungspflicht – wie in solchen Fällen allgemein üblich - übertragen hat.
Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht jeden denkbaren Schadenseintritt
Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet nach dem Diktum der Kammer die Verpflichtung, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (BGH, Urteil v. 3.6.2008, VI ZR 223/07). Die Verpflichtung umfasst nach Auffassung des LG aber nur diejenigen Maßnahmen,
- die ein umsichtiger und verständiger,
- in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch
- für notwendig und ausreichend halten muss,
- um andere vor Schäden zu bewahren.
Die Kammer betonte, dass diese Verpflichtung aber nicht so weit geht, dass jede denkbare Möglichkeit des Schadenseintritts verhindert werden müsse
Gericht hält Einfahrt für ausreichend breit
Vor diesem Hintergrund verneinte die Kammer eine Pflichtverletzung der Garagenverwalterin. Zwar sei dem Geschädigten zuzugeben, dass die aktuelle saarländische Garagenverordnung eine Mindestbreite von 3 m für die Einfahrt einer Großgarage vorsehe, zum Zeitpunkt der Errichtung des Parkhauses sei die Garagenverordnung aber noch nicht in Kraft gewesen. Insoweit genieße der Eigentümer Bestandsschutz. Darüber hinaus bezweifelte die Kammer, dass die Garagenverordnung drittschützende Wirkung hat und die VO den privaten Nutzer einer Garage in ihren Schutzbereich einbinde. Das Gericht konstatierte, dass die tatsächliche Breite der Einfahrt von 2,55 m grundsätzlich ausreichend sei, um selbst mit einem größeren Mittelklassefahrzeug (Audi A6, Breite mit Außenspiegel 2,09 m) in die Garage ohne Schaden einzufahren. Damit fehle es objektiv an einer besonderen Gefahrenlage.
Unterschiedliche Mindestbreiten in den Garagenverordnungen der Länder
Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass die Garagenverordnungen in den Bundesländern unterschiedliche Mindestbreiten für die Einfahrten von Großgaragen vorsehen. So sei in Bayern und Baden-Württemberg eine Breite von 2,75 m vorgesehen. Dieser Wert würde durch die Breite der streitbefangenen Garageneinfahrt nur geringfügig unterschritten. Da davon auszugehen sei, dass der Kläger in der Lage sein sollte, auch in anderen Bundesländern eine Garagenanlage zu nutzen, sei bei einer Breite von 2,55 m im Ergebnis nicht von einer Gefahrenlage auszugehen, die einen Fahrzeugführer überfordern würde.
Ohne Gefahrenlage auch keine Hinweispflicht
Aus diesem Grunde verneinte das Gericht auch eine besondere Hinweispflicht der Verwalterin. Der Verwalter einer Garage sei nur dann gehalten, auf die geringe Breite einer Garageneinfahrt hinzuweisen, wenn er davon ausgehen müsse, dass darin eine besondere Gefahrenquelle liege. Die Verwalterin der Garage habe aber unwidersprochen vorgetragen, dass in den vielen Jahren ihrer Verwaltungstätigkeit es noch nie zu einer derartigen Beschädigung gekommen sei. Sie habe daher keine Veranlassung gehabt, von einer besonderen Gefahrenlage auszugehen und daher auch keine Verpflichtung gehabt, auf eine solche hinzuweisen. Im Ergebnis ging der Fahrzeughalter daher leer aus.
(LG Saarbrücken, Urteil v. 16.9.2016,13 S 73/16)
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