Nächtlicher Sturz beim Tanken – haftet der Betreiber?

Wer nachts an einer SB-Tankstelle tankt, kann nicht damit rechnen, dass das Gelände ständig auf Verunreinigungen hin geprüft wird. Es gilt, trotz bestehender Verkehrssicherungspflicht: Nicht allen Gefahren kann vorgebeugt werden.  

Unfall kurz vor Mitternacht. Nachdem eine 59-jährige Frau an einer SB-Tankstelle getankt und am Nachtschalter gezahlt hatte, stürzt sie auf dem Rückweg zu ihrem Wagen. Nach ihren Angaben über eine auf dem Tankstellengelände herumliegende Plastikschlaufe eines Paketbinders.

Hohe Schadensersatzforderung

Die Folgen des Sturzes: Die Frau bricht sich den Oberarm, der operiert werden muss. Von der Inhaberin der Tankstelle verlangt sie materiellen Schadensersatz in Höhe von 35.000 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro. Begründung: Die Tankstellenbetreiberin habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Das OLG Hamm sah das nicht so.

Zwar gilt natürlich auch für die Tankstellenbetreiberin, dass sie alle Maßnahmen ergreifen muss, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Ausschluss jeglicher möglichen Schädigung ist illusorisch

Allerdings gilt auch: Nicht jeder abstrakten Gefahr kann vorbeugend begegnet werden.

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Bei einer SB-Tankstelle, die abends ab 22 Uhr mit einem Nachtschalter betrieben werde, könnten Kunden nicht davon ausgehen, dass sich durchgängig Personal außerhalb des Verkaufsraums auf dem Tankstellengelände aufhalte.

Tankstelle wurde angemessen kontrolliert

Während eines eingeschränkten Nachtbetriebs sei es ausreichend gewesen, vor dem Schichtwechsel zur um Mitternacht beginnenden Schicht das Tankgelände zu kontrollieren und mögliche Verunreinigungen festzustellen und zu beseitigen. Zu Beginn der Nachschicht sei das Gelände von einem Angestellten kontrolliert worden, ohne dass der Paketbinder aufgefallen sei. Da regelmäßige Kontrollgänge nachweislich durchgeführt wurden, könne der Tankstellenbesitzerin nicht vorgeworfen werden, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.

Kontrolle alle 15 bis 20 Minuten in Obst- und Gemüseabteilungen

Die für Geschäftsräume nötigen Kontrollintervalle können sehr unterschiedlich ausfallen. Wie häufig kontrolliert werden muss, hängt maßgeblich von den jeweiligen Umständen ab. Häufige Kontrollen sind beispielsweise bei Kaufhäusern und Supermärkten Pflicht. So müssen die Böden in Obst- und Gemüseabteilungen regelmäßig alle 15 bis 20 Minuten kontrolliert und gereinigt werden, weil hier ein erheblich gesteigertes Risiko einer Verunreinigung und damit von Rutschgefahr besteht.

(OLG Hamm, Urteil v. 23.08.2016, 7 U 17/16)

 

Auch beim Sturz wegen Eisglätte in einer Waschanlage hat das OLG Hamm festgestellt, dass der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte.


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