Kein Schmerzensgeldanspruch des Hundehalters wegen Tod des Hundes

Wird das geliebte Haustier von einem Auto überfahren und erleidet der Hundebesitzer dadurch einen sog. Schockschaden, besteht kein Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Fahrer. Die Schockschaden-Rechtsprechung sei nicht auf Tiere ausdehnbar, so der BGH.

Hund wurde von Traktor überfahren

Der 14 Monate alte, nicht angeleinte Labrador der Klägerin wurde bei einem Spaziergang von einem Traktor überrollt und so schwer verletzt, dass dieser von einem Tierarzt eingeschläfert werden musste. Die Hundehalterin machte gegenüber dem beklagten Traktorfahrer neben den Tierarztkosten, den Kosten für den Hundewelpen und die Rechtsanwaltskosten auch einen Schmerzensgeldanspruch geltend, da sie aufgrund des Erlebnisses einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode erlitten habe. Dies habe auch zu einer medikamentösen Langzeitbehandlung geführt.

Materieller Anspruch ja, Schmerzensgeld nein

Das Landgericht Aachen und das OLG Köln gaben der Klägerin hinsichtlich der materiellen Schäden teilweise Recht, einen Schmerzensgeldanspruch hatten beide Instanzen zurückgewiesen. Dem folgte auch der BGH und führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass eine Ausdehnung der Rechtsprechung zu den sog. Schockschäden bzw. auf psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht in Betracht komme.

Rechtsprechung zu Schockschäden nicht auf Tiere anwendbar

Nach ständiger Rechtsprechung genüge jedoch nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung, um einen Schadenersatzanspruch des nur mittelbar Geschädigten im Falle einer Tötung oder Verletzung eines Dritten zu begründen.

Neben einer pathologischen Gesundheitsbeeinträchtigung wird auch eine besonders enge, personale Beziehung des Betroffenen zu dem schwer verletzten oder getöteten Menschen vorausgesetzt. Aufgrund dieser eng umgrenzten Grundsätze verbiete sich die Ausdehnung dieser Rechtsprechung.

Tod eines Tieres ist allgemeines Lebensrisiko

Dem entspreche auch, dass der Gesetzgeber keinen Anlass für einen besonderen Schmerzensgeldanspruch des Tierhalters gesehen habe. Die Beeinträchtigungen aufgrund der Tötung eines Tieres, mögen sie noch so schmerzlich und menschlich so verständlich erscheinen, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und können daher keine Schmerzensgeldansprüche begründen, so die Richter.

(BGH, Urteil v. 20.03.2012, VI ZR 114/11).

 


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