Aschenbecher fehlt – Auto zurück?
Die Geschäftsführerin einer GmbH, eine passionierte Raucherin, hatte bei ihrem Toyota- Händler einen PKW Toyota Lexus zum Preis von 135.000 EUR bestellt. Bereits vorher hatte sie ein ähnliches Fahrzeug gefahren, das vom gleichen Händler geliefert worden und mit einem so genannten Raucherpaket versehen war. Bei dem jetzigen Kaufvertragsabschluss wurde ausdrücklich vereinbart, dass auch das neue Fahrzeug über eine entsprechende Raucherausstattung verfügen sollte. Dies war der Geschäftsführerin besonders wichtig.
Rücktritt vom Vertrag wegen fehlenden Aschenbechers
Man ahnt es schon – das Fahrzeug wurde ohne Aschenbecher geliefert; eine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher war nicht möglich. Der Händler bot der Geschäftsführerin an, einen (unbeleuchteten) Aschenbecher im Getränkehalter unterzubringen. Eine darüber hinausgehende Abhilfe könne nicht geleistet werden. Darauf trat die Geschäftsführerin – nachdem Sie das Fahrzeug einige Monate genutzt und 44.000 km damit zurückgelegt hatte - vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rücknahme des Fahrzeugs unter Erstattung des Kaufpreises abzüglich eines Abschlags für die gefahrenen Kilometer. Der Händler lehnte ab, die Klage ließ nicht lange auf sich warten.
Beweisaufnahme bestätigt: Das Raucherpaket war zugesagt
Die Beweisaufnahme beim LG Osnabrück bestätigte die Angaben der Klägerin, wonach der Mitarbeiter des Händlers das Vorhandensein des Raucherpakets ausdrücklich zugesichert hatte. Hierin sah das LG eine Beschaffenheitsvereinbarung. Das Nichtvorhandensein des Raucherpakets wertete das Gericht als erhebliche Pflichtverletzung des Händlers.
Raucherpaket als Beschaffenheitsvereinbarung
Dies sah das OLG Oldenburg in zweiter Instanz genauso. Das OLG verwies ergänzend auf die Rechsprechung des BGH. Danach liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung schon dann vor, wenn die Produktwerbung fotografisch eine bestimmte Beschaffenheit ausweist und diese hinterher nicht zum Lieferumfang gehört (BGH, Urteil v. 12.1.2011, VIII ZR 346/09). Nach der Rechsprechung des BGH ist allerdings bei einer geringfügigen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich. Maßgeblich ist hierbei die Höhe der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten. Erst wenn die Mängelbeseitigungskosten die Bagatellgrenze überschreiten, soll nach dieser Rechtsprechung ein Rücktritt möglich sein. Überschritten ist die Bagatellgrenze, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 5 % des Kaufpreises betragen (BGH Urteil v. 28.5.2014, VIII ZR 94/13).
Fehlender Aschenbecher ist keine Bagatelle
Trotz dieser Rechtsprechung lag nach Auffassung des OLG hier keine geringfügige Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor, da die Klägerin die Wichtigkeit der Raucherausstattung bei Vertragsabschluss deutlich gemacht habe. Außerdem sei der Klägerin das Abaschen einer Zigarette in einem Aschenbecher, der im Getränkehalter untergebracht sei, nicht zumutbar. Insbesondere bei Dunkelheit sei wegen der fehlenden Beleuchtung auch mit einer Verschmutzung des Fahrzeuges zu rechnen. Auf dieses Angebot des Händlers müsse die Klägerin sich nicht einlassen. Abzüglich eines Abschlags für gefahrene Kilometer musste die Händlerin das Fahrzeug gegen Rückzahlung eines Teilkaufpreises in Höhe von 117.000 EUR zurücknehmen.
(OLG Oldenburg, Urteil v. 10.3.2015, 13 U 73/14)
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