LG Hamburg unterbindet Umgehung der Buchpreisbindung
Wie die Gerichtspressestelle am Donnerstag mitteilte, hatte der Versandhandel Firmen angeworben, die in einen «Fördertopf» einzahlten und dafür auf der Internetseite erwähnt wurden. Den Kunden des Buchhandels wurden dann zehn Prozent des Kaufpreises aus dem «Fördertopf» erstattet, so dass sie nur 90 Prozent des Ladenpreises zahlen mussten - auf der Rechnung wurde nochmals auf die beteiligten Firmen hingewiesen. Die zehn Prozent Zuschüsse seien damit keine reine «Förderung», sondern auch Teil von Werbemaßnahmen, stellte das Gericht klar. Die Entscheidung fiel bereits am 8. Juni, wurde aber erst jetzt bekannt.
(LG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011, 315 O 182/11)
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