Auch Schwarzarbeiter müssen bei Arbeitsunfällen entschädigt werden. Laut einem am 1.11.2011 veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts schließt auch eine illegale Beschäftigung einen Unfallversicherungsschutz nicht aus.

Hintergrund der Klage war ein schwerer Unfall eines Serben, der mit Touristenvisum, aber ohne Arbeitserlaubnis nach Deutschland zu seinem Onkel gereist war. Er bekam einen Job vermittelt und erlitt auf einer Baustelle bei einem Stromschlag schwerste Verbrennungen. Ihm mussten Gliedmaßen amputiert werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Die Darmstädter Richter gaben in Ihrem Urteil (L 9 U 46/10) allerdings dem in Frankfurt am Main wohnenden Kläger Recht und verurteilten die Berufsgenossenschaft dazu, den Arbeitsunfall anzuerkennen.

 

Auch Schwarzarbeit ist eine abhängige Beschäftigung

Der Mann habe als abhängig Beschäftigter gearbeitet. Ihm sei ein Stundenlohn versprochen worden und unter anderem auch Werkzeug zur Verfügung gestellt worden. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, sei unerheblich. Es sei versicherungsrechtlich nicht relevant, dass der Kläger «schwarz» gearbeitet habe. Auch verbotenes Handeln schließe den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus.