Mobilcom-Debitel-AGB unwirksam

Wieder einmal war ein Mobilfunkvertrag Gegenstand einer obergerichtlichen Überprüfung. Und wieder scheiterte eine zur Überprüfung gestellte Klausel daran, dass der Kunde zur Zahlung eines versteckten, pauschalierten Schadensersatzes verpflichtetet werden sollte.

Eine Reihe von Verbrauchern hatte sich bei Verbraucherschützern beschwert. Mobilcom-Debitel bot einen Tarif „Vario 50/Vario 50 sms T-Mobile“ an. In den Geschäftsbedingungen hierzu war bestimmt, dass der Kunde eine Zusatzgebühr zu zahlen habe, wenn er  über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Anrufe tätigt und auch keine sms versendet. Außerdem wurde der Kunde verpflichtet, nach Beendigung des Vertrags seine „SIM-Karte“ innerhalb von 2 Wochen an den Anbieter zurückzusenden. Andernfalls würde ihm eine „Pfandgebühr“ in Rechnung gestellt. Hiergegen ging der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände vor und verlangte u. a. Unterlassung der weiteren Verwendung dieser Klauseln.

Nichtnutzergebühr aberwitzig

Nach Auffassung der OLG-Richter ist die in Rechnung gestellte „Nichtnutzergebühr“ schon vom Wortgebilde her ein Widerspruch in sich. Eine Gebühr sei ein Entgelt für die Inanspruchnahme einer Leistung . Hier solle aber die Nichtinanspruchnahme einer Leistung mit einer Gebühr belegt werden. Dadurch solle der Nutzer gezwungen werden, zumindest einen Teil der Leistungen in Anspruch zu nehmen. Tue er dies nicht, werde er quasi mit einer pauschalen Strafzahlung belegt. Die Inrechnungstellung einer Gebühr für die Nichtinanspruchnahme einer Leistung verstößt nach Auffassung des OLG-Senats gegen einen grundlegenden Rechtssatz. Hiernach werden Entgelte für Leistungen in Rechnung gestellt, die erbracht werden. Hiergegen verstoße die maßgebliche AGB fundamental. Damit benachteilige sie den Kunden in unangemessener Weise und sei nach § 307 BGB unwirksam.

Pfandgebühr ebenfalls unlogisch

Die Inrechnungstellung einer „Pfandgebühr“ für die Nichtrücksendung der SIM-Karte ist nach Auffassung der Richter ebenfalls ein  in sich widersprüchliches Konstrukt. Ein Pfand sei eine Sicherheit, eine Gebühr ein Entgelt. Eine Sicherheit müsse zurückgegeben werden, sobald der Sicherungszweck entfalle. Nach dieser Analyse erschließe sich überhaupt nicht, welcher Rechtscharakter dieser Gebühr zuzumessen sei.

Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung

Nach gefestigter Rechtsprechung sei die Klausel nach der für den Kunden ungünstigsten Betrachtungsweise zu beurteilen. Hiernach sei die Klausel so zu verstehen, dass die Pfandgebühr endgültig verwirkt sei, wenn die Karte nicht rechtzeitig zurückgesandt werde. Hierin liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, denn die SIM-Karte verkörpere nach Vertragsbeendigung keinen Wert mehr. Möglicherweise habe der Verwender zwar ein berechtigtes Interesse, die SIM-Karte gegen unberechtigte Manipulationsversuche zu schützen. Dann hätte die Klausel aber dem Verbraucher einen Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der Pfandgebühr bei verspäteter Rücksendung einräumen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, ist auch diese Klausel nach Auffassung des Senats unwirksam. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v 03.07.2012, 2 U 12/11)


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