Schmerzensgeld nur in Ausnahmefällen
Kundin war zunächst mit der Frisur zufrieden
Im Juni 2010 suchte die Klägerin den Friseursalon der Beklagte auf, um sich die Haare färben und ihre Spitzen schneiden zu lassen. Das von Natur aus dünne und feine Deckhaar sollte jedoch nach dem Wunsch der Kundin lediglich um einen halben Zentimeter gekürzt werden.
- Des Weiteren teilte sie der Friseurin mit, dass sie in der Vergangenheit bereits schon mehrmals von Friseuren „verschnitten“ wurde und dagegen juristisch vorgehe.
- Während des gesamten Schneidevorgangs erhob die Klägerin keinerlei Einwände.
Da die Klägerin anschließend noch einen Termin bei der Kosmetikerin hatte, verzichtete sie auf das Föhnen, zeigte sich aber über das Ergebnis zufrieden.
Durch „Löcher“ in den Haaren „entstellt“?
Am übernächsten Tag beschwerte sie sich, da die Haare zu kurz geschnitten worden seien. Sie habe richtige Löcher, durch welche man die Kopfhaut durchschimmern sehe. Dadurch fühle sie sich regelrecht entstellt, begründete die Klägerin ihren Schmerzensgeldanspruch.
Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Haare zu stark gekürzt wurden, liege allenfalls eine geringfügige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.
Die Rechtsprechung habe bisher nur dann einen Schmerzensgeldanspruch nach Friseurbesuchen angenommen, wenn ein Kunde dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut davongetragen habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben.
Enttäuschung reicht nicht, nur Entstellung
- Die bloße Missachtung des persönlichen Wunsches der Klägerin sei jedenfalls nicht ausreichend, selbst wenn dies mit einer Enttäuschung oder Verärgerung verbunden ist.
- Des Weiteren käme ein Schmerzensgeldanspruch nur in Betracht, wenn die Kundin durch einen völlig misslungenen Haarschnitt völlig „entstellt“ worden sei.
Individuelle Haarstruktur der Klägerin ist ursächlich für misslungene Frisur
Durch Inaugenscheinnahme des klägerischen Kopfhaares durch das Gericht konnte festgestellt werden, dass die Kopfhaut aus jedem Blickwinkel durchscheint und sichtbar ist.
Dies hänge mit dem individuellen Haarzustand der Klägerin zusammen und nicht mit einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten.
Dass die Kopfhaut nach einem Friseurbesuch stärker zu sehen sei, liege also in der Natur der Sache, so das Gericht. Im Übrigen müsse der Klägerin auch ein erhebliches Mitverschulden angerechnet werden, da sie während des gesamten Schneidevorgangs keine Einwände erhoben hatte.
(AG München, Urteil v. 7.10.2011, 173 C 15875/11).
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