Wer arbeitet soll auch essen. Arbeitnehmer sind auch dann unfallversichert, wenn sie im Betrieb auf dem Weg zum Essenseinkauf verunglücken.

Arbeitnehmer sind auch dann unfallversichert, wenn sie im Betrieb auf dem Weg zum Essen verunglücken. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (S 23 U 252/09) hervor.

Die Richter gaben der Klage einer Verkäuferin in einem Supermarkt statt. Die Klage einer Berufsgenossenschaft, die eine Entschädigung zahlen musste, wurde abgewiesen. Die Arbeitnehmerin wollte eine Flasche Limonade, die sie in einer Arbeitspause trinken wollte, an der Kasse des Marktes zahlen.

Auf dem Weg dorthin rutschte sie aus und verdrehte sich das Knie. Sie musste 4 Wochen zu Hause bleiben.

 

Versichert auch auf Weg zur "privaten Nahrungsaufnahme"

Berufsgenossenschaft argumentierte, das Bezahlen des Getränks sei die persönliche Angelegenheit der Frau gewesen und falle deshalb nicht in den Versicherungsschutz. Dem Urteil zufolge schließt aber eine Unfallversicherung auch den Weg zur "privaten Nahrungsaufnahme" eines Arbeitnehmers während einer Pause ein.

Essen und Trinken seien schließlich "regelmäßige unaufschiebbare, notwendige Handlungen, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten", heißt es in der Entscheidung.