Unterlassene Therapie eines Unfallopfers kann Mitverschulden sein

Unterlässt es ein Verletzter, zur Heilung der durch einen Unfall eingetretenen Schädigung nötige Therapien anzutreten, kann dies als Mitverschulden die Schadensersatzansprüche verringern. Das gilt auch für Angehörige, die durch den Unfall eines Familienmitgliedes traumatisiert wurden und eine notwendige und zumutbare Behandlung nicht durchführen.

Auch Angehörige von Unfallopfern können Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche haben, wenn der Unfall für sie nachhaltige psychische Folgen hat.

Mutter fand Sohn nach Unfall schwerverletzt und erlitt posttraumatisches Belastungssyndrom

Der vierjährige Sohn der Klägerin erlitt im September 2005 einen Verkehrsunfall. Er wurde von einem Auto erfasst, als er beim Spielen die Straße überquerte.

Psychische Folgeschäden bei Angehöriger eines Unfallopfers

Die Klägerin fand ihren Sohn nach em Unfall mit erheblichen Verletzungen und machte geltend, dass sich als Reaktion ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) entwickelt habe.

Dies zeigte sich in Form einer Magersucht und u.a. in Kopfschmerzen und Schlafstörungen, was es ihr unmöglich machte, weiterhin den Haushalt zu führen. Gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung verlangte sie daher Schadenersatz und Schmerzensgeld

OLG verneinte Zurechnungszusammenhang ab 2008

Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln erhob weiteren Beweis und gab der Klage teilweise statt. Es führte hierzu aus, dass die Klägerin zwar bewiesen habe, dass bei ihr aufgrund des Unfallerlebnisses ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit der Folge einer Magersucht entstanden sei.

Ein Zurechnungszusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehe jedoch nur bis Ende 2007, da sie die ihr angebotene Therapiemöglichkeiten aufgrund der dadurch verbundenen Trennung von den Kindern nicht wahrgenommen habe. 

BGH: Unfallgeschehen keine Bagatelle

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kann aufgrund der getroffenen Feststellungen der Zurechnungszusammenhang jedoch nicht zeitlich begrenzt werden.

  • Das Unterlassen weiterer Therapiebehandlungen könne weder mit einer Fehlverarbeitung noch mit einer Begehrensneurose gleichgesetzt werden.
  • Eine Haftung ab 2008 könne daher nur wegen eines Verstoßes der Schadensminderungspflicht entfallen, was das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint hatte. 

Anforderungen für ein Mitverschulden der Mutter überspannt?

Möglicherweise habe das OLG die für eine Annahme eines Mitverschuldens erforderlichen Anforderungen überspannt, so die Richter.

  • Der Verletzte müsse, soweit er dazu imstande sei, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwenden.
  • Ein Mitverschulden der Klägerin könnte sich daher ergeben, wenn der Mutter eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre.

Hierzu hatte die Vorinstanz jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Im Übrigen sei dem Urteil des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, ob es berücksichtigt habe, dass die Klägerin weder an dem Unfall direkt beteiligt noch diesen unmittelbar miterlebt hatte.

(BGH, Urteil v. 10.02.2015, VI ZR 8/14).


Zur Bemessung von Schmerzensgeld: Bei der Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich die Rechtsprechung i. d. R. an Schmerzensgeldtabellen, z.B. an der von Hacks begründeten Schmerzensgeldtabelle.




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