Kann ein Vereinsmitglied gegen eine Eintragungsanmeldung des Vereins vorgehen?
Der „Einspruch" des Mitglieds wurde mit Beschluss zurückgewiesen, dagegen legte das Mitglied Beschwerde ein und hatte - aus formellen Gründen - Erfolg. Das Amtsgericht prüft weiter. Wie sieht die Rechtslage in einem solchen Fall aus?
Einwendungen sind erlaubt, Einsprüche dagegen nicht vorgesehen
Nach den Regelungen des FamFG kann ein Mitglied (oder ein sonst Beteiligter) gegen eine Eintragungsanmeldung des Vereins keinen „Einspruch“ einlegen, dies ist nicht vorgesehen.
Es steht allerdings jedem von einer angemeldeten Eintragung Betroffenen frei, sich gegen die Eintragung zu wenden und seine hierfür maßgeblichen Argumente und Gesichtspunkte vorzutragen. Bei dem „Einspruch“ des Mitglieds handelte es sich um solche Einwendungen.
AG muss Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Eintragung zu prüfen
Über diese Einwendungen muss das Amtsgericht inzident entscheiden, wenn es die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Eintragung zu prüfen hat. Wenn es die Einwendungen für nicht durchgreifend erachtet ist die Eintragung (§ 382 Abs.1 S.1 FamFG) vorzunehmen.
- Wenn das Gericht die Einwendungen für maßgeblich erachtet, kann es bei behebbaren Mängeln dem Verein aufgeben (§ 382 Abs. 4 FamFG), diese zu heilen,
- wenn die Mängel gravierend sind, führt dies zur Ablehnung der Eintragung (§ 382 Abs. 3 FamFG).
Keine gesonderte Entscheidungen über Einwendungen
Für eine gesonderte Entscheidung über die im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen eines Beteiligten gibt es gesetzlich keinen Raum.
Wenn das Amtsgericht Kenntnis von möglichen Mängeln z.B. während der Mitgliederversammlung erlangt, muss diesen Fragen aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des FamFG (§ 26 FamFG) nachgegangen werden.
Wenn diese Einwendungen beachtlich sind, können diese also dazu führen, dass das Amtsgericht die Eintragung der Anmeldung ablehnt. Aus diesem Grund sollte ein Verein solche Bedenken und Pläne aus dem Kreis der Mitglieder ernst nehmen.
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