Wann haften Betreiber von Waschanlagen für Schäden und wann nicht?
Ein Audi Q 5 wird in einer Waschanlage beschädigt. Vom Betreiber will die Fahrzeughalterin den Schaden in Höhe von gut 1.000 Euro ersetzt bekommen. Begründung: Er habe seine Aufklärungspflicht verletzt.
Betreiber der Waschstraße sieht keine Pflichtverletzung
Der Betreiber der Waschanlage weigerte sich zu zahlen. Er habe keine Pflichtverletzung begangen und alles Notwendige getan, was von einem Waschanlagenbetreiber erwartet werden könne, um Schäden an Fahrzeugen zu verhindern.
Der zugezogene Sachverständige hatte attestiert, dass die Waschanlage zum Zeitpunkt des Schadens keine technischen Mängel aufwies. Der Audi sei beschädigt worden, weil am Klägerfahrzeug serienmäßig eine Stelle existiere, die einen ungestörten Borstenverlauf während der Reinigung des Autos nicht garantiere.
Betreiber konnte Probleme mit den Borsten nicht vorhersehen
Das LG München konnte bei dem Waschanlagenbetreiber keine Fahrlässigkeit erkennen, auch nicht wegen eines unterbliebenen Hinweises auf ein mögliches Schadensrisiko für Benutzer der Waschanlage. Der Betreiber habe nicht gewusst und habe es auch nicht wissen müssen, dass sich die Borsten der Waschanlage beim Fahrzeug des Klägers verhaken könnten.
Ein Waschanlagenbetreiber habe nicht die Pflicht, über jede auch nur theoretisch denkbare Gefährdung aus der Wechselwirkung von Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufzuklären.
Aufklärungspflichten nicht verletzt
Dies gelte insbesondere dann, wenn dieses schädigende Zusammenwirken so atypisch sei, dass eine Aufklärung darüber auch unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und nach Treu und Glauben auch von einem sorgfältigen Waschanlagenbetreiber nicht erwartet werden kann.
Zudem stellte das Gericht klar: Die Anforderungen an einen Waschanlagenbetreiber dürfen nicht überspannt werden. Damit gab das Gericht der Auffassung des Beklagten Recht, dass es für ihn nicht zumutbar sei, von jedem Fahrzeugtyp in jeder Ausstattung zu wissen, welche Bauteile den Einwirkungen einer Waschanlage möglicherweise nicht standhalten.
Auch ein Waschanlagenbetreiber müsse sich darauf verlassen können, dass eine technisch mangelfreie Waschanlage grundsätzlich keine Schäden an den Fahrzeugen verursache.
Verkehrssicherungspflicht genüge getan
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sah das Gericht beim Betreiber der Waschanlage ebenfalls nicht. Der Verkehrssicherungspflicht habe der Betreiber der Waschanlage dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche.
Fazit: Die Halterin des Audi Q 5 bleibt auf den Reparaturkosten in Höhe von gut 1.000 Euro sitzen, der Waschanlagenbetreiber muss sie nicht übernehmen.
(LG München, Urteil v. 12.06.2017, 31 S 2137/17)
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