Wasserschlauch vergessen abzudrehen – Streit um Haftung
Den Garten gießen und das Haus versorgen. Eine Gefälligkeit unter Nachbarn, die besonders bei Krankheit oder in der Urlaubszeit gang und gäbe ist. Kniffelig wird es, wenn bei dem Gefälligkeitsdienst etwas passiert.
Nicht geschlossener Wasserhahn führt zur Überschwemmung
So geschehen bei einem Mann, der für seinen Nachbarn den Garten spritzte. Als er damit fertig war, drehte er nur die am Mundstück des Schlauches befindliche Spitze ab, nicht aber den Wasserhahn. In der Nacht löste sich wegen des Wasserrückstaus der Schlauch aus der Spritze.
Das austretende Leitungswasser lief in das Gebäude des Nachbarn und führte zu Beschädigungen im Untergeschoss. Die Gebäudeversicherung des Hausbesitzers ersetzte zwar den entstandenen Schaden, machte gegenüber der Haftpflichtversicherung des Nachbarn aber einen Anspruch in Höhe von 11.691,53 Euro geltend.
Haftpflichtversicherer will Schaden nicht ersetzen
Der Haftpflichtversicherer weigerte sich den Schaden zu regulieren. Der klagende Gebäudeversicherer meinte, der Nachbar habe grob fahrlässig gehandelt, als er den Wasserhahn nicht wieder verschlossen habe. Er hafte zudem auch bei einfacher Fahrlässigkeit, da von einer Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht auszugehen sei.
Das OLG hatte die Klage der Gebäudeversicherung abgewiesen.
BGH entschied zu Gunsten des Gebäudeversicherers
Der BGH führte folgende Argumente an, warum ein Haftungsverzicht nicht in Betracht kommt:
- Der Schädiger hat eine Haftpflichtversicherung.
- Eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten.
- Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügt es nicht, dass der Schaden bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist und
- ebenfalls nicht ausreichend ist, dass zwischen Schädiger und Geschädigtem persönliche Beziehungen bestehen.
Erforderlich für einen Haftungsverzicht ist vielmehr, dass
- der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz hat,
- für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und
- darüber hinaus Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen.
Fazit: Die Haftpflichtversicherung des Nachbarn muss für den Schaden aufkommen.
(BGH, Urteil v. 26.04.2016, VI ZR 467/15)
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