Mit dieser Frage hatte sich das OLG Frankfurt auseinanderzusetzen. In ihren Werbeaussagen hatte die beklagte Direktbank auf steigende Bauzinsen hingewiesen. Wörtlich bot sie an: „Persönliche Beratung. Ob Anschlussdarlehen oder Forward -Finanzierung.....Unsere Experten machen ihnen ein kostenloses Angebot und begleiten Sie mit Rat und Tat“. Ein Beratungsgespräch nahmen der Kläger und seine Ehefrau allerdings nicht in Anspruch. Sie ließen sich für ihre Zwecke einen schriftlichen Finanzierungsvorschlag der Bank übersenden. Nachdem sie die mitübersandten Darlehensunterlagen ausgefüllt und zurückgesandt hatten, lehnte die Bank den Darlehensantrag der Eheleute ab. Der Ehemann forderte wegen unrichtiger Werbeversprechen von der Bank Schadensersatz.
Kein Beratungsvertrag
Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Vertragliche Schadenersatzansprüche lehnten die Gerichte aus allen rechtlichen Gesichtspunkten ab. Insbesondere sei ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien schon deshalb nicht zustande gekommen, weil der Kläger das seitens der Bank angebotene persönliche Beratungsgespräch nicht in Anspruch genommen habe. Erst durch Inanspruchnahme einer angebotenen Beratung komme nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Beratungsvertrag zwischen der Bank und dem Kunden zustande (BGH, Urteil v. 27.10.2009, XI ZR 338/08).
Werbung begründet keinen Vorvertrag
Die Gerichte vermochten in den Werbeaussagen der Bank auch keinerlei vorvertragliche Festlegungen mit dem Inhalt erkennen, dass die Bank in jedem Fall ein Angebot zum Abschluss eines verbindlichen Kreditvertrages abgeben wolle. Ein solcher Vorvertrag würde nämlich voraussetzten, dass die Parteien die „essentialia negotii“, d. h,. die wesentlichen Kreditmodalitäten bereits festgelegt hätten. Dies war nach Auffassung der Gerichte aber nicht der Fall. Die Werbung sollte vielmehr erkennbar lediglich der Anbahnung von Vertragsverhandlungen dienen.
Schriftlicher Finanzierungsvorschlag ist ebenfalls kein Vertragsangebot
Die möglichen Vertragskonditionen wurden nach Ansicht der Gerichte erstmals in dem schriftlichen Finanzierungsvorschlag der Bank konkret benannt. Aber auch dieser Vorschlag beinhalte noch kein Angebot mit rechtlichem Bindungswillen, sondern habe ersichtlich unter dem Vorbehalt der Prüfung weiterer Kreditvoraussetzungen, insbesondere der Prüfung der Bonität der Eheleute, gestanden. Rechtlich sei dieser Vorschlag lediglich als „invitatio ad offerendum“ zu qualifizieren, d. h. das Angebot zu einem Vertragsschluss sollten erst die Eheleute mit Zurückübersendung der ausgefüllten Darlehensunterlagen abgeben. Diesen Antrag habe die beklagte Bank rechtswirksam abgelehnt.
Bank war nicht einmal zu sorgfältiger Prüfung verpflichtet
Die letztinstanzlich mit der Sache befassten OLG-Richter hoben ausdrücklich hervor, dass es auch nicht darauf ankomme ob die Bank die eingereichten Darlehensunterlagen sorgfältig geprüft habe. Die Bank handle bei der Prüfung von Darlehensunterlagen ausschließlich im eigenen Interesse. Vorvertragliche Obhutspflichten, beispielsweise zu einer gewissenhaften Prüfung der Darlehensunterlagen, bestünden insoweit nicht. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen könne ein grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen zu Schadensersatzansprüchen einer Vertragspartei führen. Voraussetzung hierfür sei aber immer, dass eine Vertragspartei das unbedingte Vertrauen geweckt habe, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen (BGH Urteil v. 8.6.1978, III ZR 48/76). Diese Voraussetzungen seien hier nicht annähernd erfüllt.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 20.09.2012, 3 U 231/11)
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