Zins-Swaps: Wie Banken bei spekulativen Geschäften aufklären müss

Mit Derivaten wie Zins-Swaps können Kredite abgesichert werden. Doch was passiert, wenn die Rechnung nicht aufgeht? Welche Aufklärungspflichten Banken haben und ob sie auf Konkurrenzprodukte hinweisen müssen, damit hat sich das OLG Stuttgart beschäftigt.

Derivate sind in der Sicht Vieler unkontrollierbare Spekulationsinstrumente von Zocker-Banken, die eigentlich nur schief gehen können. Doch diese Wahrnehmung ist viel zu oberflächlich. Tatsächlich können Derivate wie beispielsweise Zins-Swaps, Unternehmen helfen, Risiken zu verkleinern.

Zins-Swaps können auch Risiken minimieren

Grundsätzlich funktioniert ein Zins-Swap so: Zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. In der Regel zahlt eine Partei einen festen und die andere einen variablen Zins. Derartige Plain Vanilla Swaps werden beispielsweise von Unternehmen eingesetzt, um Zinsänderungsrisiken von variablen Darlehen abzusichern. Sie eignen sich zudem natürlich auch für die reine Spekulation.

In jedem Fall kann ein Zins-Swap auch zu einem Verlust führen. Banken sehen sich dann häufig mit der Frage konfrontiert, ob sie ihren Aufklärungs- und Beratungspflichten nachgekommen sind. So auch in einem vor dem OLG Stuttgart verhandelten Fall, in dem die Beklagte ein Zins-Swap abgeschlossen hatte, um ein variabel abgeschlossenes Darlehen in Höhe von 880.000 Euro gegen das Risiko von Zinsänderungen zu schützen.

Streit um Beratungs- und Aufklärungspflichten

Die Zinsentwicklung war nicht so, wie sich die Klägerin das erhofft hatte. Die variablen Darlehenszinsen, die die Bank zahlen musste, fielen unter die festen Zinsen, die die Klägerin schuldete. Die Klägerin verlangte von der Bank Schadenersatz. Sie warf der Bank u.a. vor, dass sie ihr Anlegerprofil nicht berücksichtigt und keine Befragung nach § 31 Abs. 4 WpHG durchgeführt habe. Zudem habe die Bank nicht auf die Alternative hingewiesen, ein Zins-Cap abzuschließen.

Das OLG Stuttgart sah bei der Bank keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten. Sie habe ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung nicht verletzt. In diesem Zusammenhang ist ein Berater verpflichtet, den Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden zu ermitteln und eine darauf ausgerichtete Empfehlung eines Produktes abzugeben (vgl. BGH, Urt. vom 27.09.2011, XI ZR 178/10).

Entscheidend ist das Ergebnis, nicht die Qualität der Exploration

Die von der Bank unterlassene gründliche Exploration der Klägerin begründet für sich genommen noch keinen Schadensersatzanspruch. Entscheidend komme es darauf an, dass der Berater dem Anleger aufgrund einer sorgfältigen Exploration ein geeignetes Produkt empfehlen kann. Maßgeblich ist also nicht, ob und in welcher Qualität eine Exploration stattgefunden hat. Entscheidend ist, ob das empfohlene Produkt für den Anleger geeignet war.

Unterlässt der Berater die Exploration, könne er dem Kunden zwar nicht vorwerfen, dieser habe sein Anlageziel nicht eindeutig geäußert. Entspricht jedoch das Produkt dem Anlageziel und dem Profil des Kunden, liegt kein Schaden vor.

Bank-Empfehlung kann sich auf eigene Produkte beschränken

Der Schadensersatzanspruch lässt nach Auffassung des Gerichts auch nicht damit begründen, dass die beklagte Bank nicht auf eine Produktalternative, in diesem Fall auf ein sog. Zins-Cap-Geschäft, hingewiesen hat. Es sei gar nicht klar gewesen, ob die Bank ein derartiges Produkt überhaupt anbieten wollte, so die Richter.

Im Rahmen einer anlegergerechten Beratung schuldet der Berater eine ex-ante vertretbare Empfehlung. Der Berater darf sich dabei auf die Empfehlung von hauseigenen Produkten beschränken. Er ist nicht verpflichtet, auf Produkte von Konkurrenten zu verweisen, stellte das Gericht klar.

(OLG Stuttgart, Urt. vom 27.06.2012, 9 U 140/11)


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