Ein Mieterhöhungsverlangen ist nicht deshalb formell unwirksam, weil der Vermieter nicht den neuesten Mietspiegel, der kurz zuvor veröffentlicht worden ist, sondern den bisher geltenden Mietspiegel verwendet hat.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung in Berlin hat den Mieter mit Schreiben vom 29.6.2011 aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Dieses Verlangen hat er mit dem Berliner Mietspiegel 2007 begründet. Der Vermieter hat die Wohnung in ein bestimmtes Mietspiegelfeld eingeordnet und hieraus die verlangte Mieterhöhung errechnet.

Kurz zuvor, am 24.6.2009 war der neue Berliner Mietspiegel 2009 veröffentlicht worden. Der Mieter meint, das Mieterhöhungsverlangen sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter nicht den neuesten Mietspiegel für seine Begründung verwendet habe.

Entscheidung

Der BGH folgt der Argumentation des Mieters nicht.

Der Vermieter hat ein wirksames Mieterhöhungsverlangen gestellt. Dass er darin noch auf den Mietspiegel 2007 Bezug nimmt, obwohl wenige Tage zuvor bereits der Mietspiegel für das Jahr 2009 veröffentlicht worden war, führt nicht dazu, dass es dem Mieterhöhungsverlangen an der nach § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Begründung fehlt. Vielmehr handelt es sich um einen bloß inhaltlichen Fehler, ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld.

Der BGH hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Parteien auch darüber streiten, ob die Mieterhöhung richtig berechnet ist und noch offene Punkte im Sachverhalt geklärt werden müssen.

(BGH, Urteil v. 6.7.2011, VIII ZR 337/10)