Einem gewerblichen Großvermieter ist es zuzumuten, in rechtlich und tatsächlich einfachen Fällen ein Kündigungsschreiben auch ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Beauftragt der Vermieter dennoch einen Anwalt, muss der Mieter dessen Kosten nicht ersetzen.

Hintergrund

Ein Wohnungsunternehmen, das über eine Vielzahl an Wohnungen verfügt, und ein ehemaliger Mieter streiten über den Ersatz von Rechtsanwaltskosten.

Das Wohnungsunternehmen hatte einem Mieter mit Scheiben eines Rechtsanwalts fristlos gekündigt, weil der Mieter mit 2 Monatsmieten in Rückstand war. Es verlangt von seinem ehemaligen Mieter nun Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die durch das Kündigungsschreiben entstanden sind – ca. 400 Euro.

Entscheidung

Der Mieter muss die Anwaltskosten nicht erstatten.

Kosten, die aus der Sicht des Vermieters zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig sind, sind vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen.

Sofern es sich – wie vorliegend – um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt, braucht ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keine anwaltliche Hilfe. Dies gilt auch dann, wenn der Großvermieter keine eine eigene Rechtsabteilung hat.

(BGH, Urteil v. 6.10.2010, VIII ZR 271/09)