Anwalt darf vor dem Anwaltsgericht beanstandete Äußerungen wiederholen
Das geht aus einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs NRW hervor. In dem Fall leitete die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gegen einen Anwalt ein berufsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot eingeleitet, weil dieser in einem Schriftsatz vom 5.10.2012 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Folgendes ausgeführt hatte:
„Die Ausführungen der Ag. zu ihrer Fürsorgepflicht erinnern an Beschönigungen, mit denen die grässlichsten Taten verharmlost worden sind, wobei man hier unweigerlich an den Massenmörder Breivik denken muss, der seine Tötungshandlungen mit unerträglichen Argumenten zu rechtfertigen versucht hat.“
Berufsrechtliches Ermittlungsverfahren
Nach Einleitung des anwaltsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewährte die Generalstaatsanwaltschaft dem Angeschuldigten rechtliches Gehör. In seiner daraufhin eingereichten Einlassung vom 2.8.2014 heißt es unter anderem:
„An eine Herabwürdigung der Frau C habe ich zu keinem Zeitpunkt gedacht, deren Argumentation mir genau so absurd erschien wie die von Breivik und vielen anderen irre geleiteten Menschen.“
Weiter heißt es in demselben Schreiben:
„Diese Ausführungen, die sich zu Hauf' in dem Widerspruchsschreiben der Frau C vom 11.9.2012 befinden und auf die ich dann mit meinem Schreiben vom 5.10.2012 erwidert habe, ließen in meinem Kopf den Vergleich zu der Argumentation des Massenmörders Anders Behring Breivik entstehen. Hier die stetige Betonung ihrer Fürsorgepflicht als Vermieterin, dort die Rechtfertigung eines Massenmörders, der das Land und Europa gegen den Islam und den Kulturmarxismus verteidigen wollte. Der von mir gezogene Vergleich ist, wie in der Regel alle Vergleiche mit grässlichen, insbesondere zum Dritten Reich bestickten Bezügen, immer schlecht. Es war allerdings nicht beabsichtigt, meine damalige Gegnerin als Person herabzuwürdigen oder sie gar mit Breivik auf eine Stufe zu stellen. Vielmehr stand für mich die absurde Argumentation im Fokus, die mir genauso absurd erschien, wie die von Breivik ist.“
Anwaltsgericht Düsseldorf verhängte Geldbuße
- Das Anwaltsgericht Düsseldorf hat gegen den Anwalt wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot einen Verweis und eine Geldbuße von 500 Euro verhängt.
- Gegen diese Entscheidung hat der Angeschuldigte Berufung zum Anwaltsgerichtshof eingelegt.
- In der Berufungshauptverhandlung hat er erklärt, dass er nicht beabsichtige, in Zukunft solche Äußerungen, wie sie Gegenstand des Verfahrens sind oder ähnliche Äußerungen im Rahmen seiner Berufsausübung zu tätigen.
Mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des angeschuldigten Anwalts hat der Anwaltsgerichtshof sodann das Verfahren nach § 153 a StPO vorläufig eingestellt und dem Angeschuldigten auferlegt, einen Betrag in Höhe 500 Euro an eine soziale Einrichtung zu zahlen.
Staatsanwaltschaft leitet 2. Ermittlungsverfahren ein
Statt die Sache nunmehr auf sich beruhen zulassen, leitete die Generalstaatsanwaltschaft ein weiteres anwaltsrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Schriftsätze ein, mit denen sich der Anwalt vor der Anwaltsgerichtsbarkeit verteidigt hatte und in denen er teilweise die ihm zur Last gelegten Vergleiche wiederholte, um den Grund ihrer Verwendung zu erläutern.
Die Generalstaatsanwaltschaft schuldigte den Anwalt an, seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens, welches die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er sich unsachlich verhalten habe.
Das Anwaltsgericht Düsseldorf lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens in dem zweiten Verfahren ab. Auch die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.
Keine versteckte Beleidigung in Verteidigungsschriftsatz
Der Anwaltsgerichtshof NRW führte aus: Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei auf der Stufe der Normauslegung bei der Anwendung der Tatbestandsmerkmale des § 185 StGB eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist andererseits, abzuwägen.
- Im Schreiben vom 2.8.2014 sei es nicht um eine Auseinandersetzung mit der Prozessgegnerin des Anwalts,
- sondern um ein gegen ihn gerichtetes anwaltsrechtliches Verfahren gegangen,
- in welchem dieser das legitime Ziel verfolge, drohende Sanktionen von sich abzuwenden.
- Adressat dieses Schreibens sei die Generalstaatsanwaltschaft gewesen.
- Die Prozessgegnerin aus dem Ausgangsverfahren sei an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen.
Auch sei es praktisch ausgeschlossen, dass sie vom Inhalt einer Verteidigungsschrift in einem anwaltsrechtlichen Verfahren jemals Kenntnis erlange. Jegliche beleidigende oder schmähende Absicht liege also fern. Sie sei auch dem Gesamtinhalt des Schreibens vom 2.8.2014 nicht zu entnehmen.
(Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss vom 3.6.2016, 2 AGH 28/15).
Hintergrundwissen:
- § 43a Abs. 3 BRAO verbietet ein unsachliches Verhalten bei der Berufsausübung des Rechtsanwalts.
- Unsachlich sind insbesondere herabsetzende Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO).
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