Verfassungsbeschwerde zwecks Aufhebung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall geführt. Er befand sich vom 11. August bis zum 20. November 2012 in Untersuchungshaft. Im Termin zur Verkündung des Haftbefehls wurde ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet.
Beiordnung geht vor Wahlverteidigung
Im Haftprüfungstermin am 11. September 2012 beantragte der von ihm inzwischen beauftragte Wahlverteidiger die Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers. Das Amtsgericht wies diesen Antrag noch im Termin durch Beschluss mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 143 StPO seien nicht erfüllt, weil wegen der aus der Akte ersichtlichen Mittellosigkeit des Beschuldigten die Gefahr bestehe, dass die Beiordnung eines Verteidigers notwendig werde.
Die hiergegen erhobene Beschwerde verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und führte ergänzend im Einzelnen aus, weshalb nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine Auswechslung des Verteidigers nicht in Betracht komme.
Rechtsweg nicht ausgeschöpft
Die Verfassungsbeschwerde hielt der Berliner VerfGH gleichwohl für unzulässig. Denn die Verfassungsbeschwerde habe sich durch die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung erledigt, und für die Feststellung eines Verfassungsverstoßes bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis: „Die hier angegriffene Ablehnung des Antrags auf Abberufung des Pflichtverteidigers ist eine Zwischenentscheidung, die nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar ist.
Wann ist Verfassungsbeschwerde gegen unselbständige Zwischenentscheidungen ausgeschlossen?
"Eine Verfassungsbeschwerde gegen unselbständige Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil und soweit etwaige Verfassungsverstöße noch mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend gemacht werden können“, so die Verfassungsrichter. Dies gelte nicht, wenn bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge habe, der sich später nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lasse.
Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer den behaupteten Verfassungsverstoß noch mit der Endentscheidung rügen können.
Der Beschluss des Vorsitzenden, mit dem die Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist, unterliege trotz des isoliert zulässigen Beschwerderechtszugs unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht gemäß § 336 StPO.
Die Erschöpfung des Rechtsweges wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen. Ihm wären keine schweren und unabwendbaren Nachteile entstanden, falls er zunächst den Rechtsweg zu den Fachgerichten beschritten hätte.
Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung?
Die abstrakte Gefahr, dass die Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers wiederholt werden muss, begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung. Auch sei die Verfassungsbeschwerde nicht dadurch zulässig geworden, dass nunmehr der angegriffene Beschluss des Kammergerichts nicht mehr im Rahmen eines Revisionsverfahren überprüft werden könne, weil die Pflichtverteidigerbestellung zwischenzeitlich aufgehoben und der Beschwerdeführer rechtskräftig freigesprochen wurde. Hierfür bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Es sei weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass die - inzwischen aufgehobene - Nichtabberufung des Pflichtverteidigers den Beschwerdeführer noch beeinträchtigt oder der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend gewesen ist.
Akteneinsicht durch ungeliebten Pflichtverteidiger als Grundrechtverletzung?
Insbesondere war nach Ansicht des Gerichts nicht dargetan, dass schon die bloße Möglichkeit einer Akteneinsicht durch den Pflichtverteidiger den Beschwerdeführer besonders schwer in seinen Grundrechten verletzt haben könnte. Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer habe keine Strafverfahren benannt, die gegenwärtig noch nicht abgeschlossen sind und in denen eine Pflichtverteidigerbestellung erforderlich sein könnte.
Bloss nicht wieder den?
„Die abstrakte Gefahr, dass für den Fall weiterer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ein Gericht dem Beschwerdeführer erneut einen Pflichtverteidiger zuordnen könnte, genüge hierfür nicht“. Auch soweit der Beschwerdeführer eine Fortwirkung der Entscheidung des Kammergerichts aus den bereits angefallenen Kosten des Verfahrens herleiten will, begründete ein solches Kosteninteresse kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit.
(Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss v. 19.3.2013, 166/12).
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