Wenn sich der Anwalt von der Revision distanziert, droht Unzulässigkeit
Nicht immer gelingt es einem Anwalt, sich mit dem Fall eines Mandanten und dessen Verteidigungsstrategie zu 100 % zu identifizieren. Der innere Abstand sollte aber bei der Rechtsvertretung nicht zu offensichtlich werden. In einem Revisionsfall war der Mandant u.a. zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt worden. In der vom Verteidiger unterzeichneten Revisionsbegründung heißt es u.a.:
Wenn der Anwalt nur als Überbringer der Mandantenausführungen agiert
„… wird unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Unterzeichners vom 20.1.2014 für den Beschuldigten die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe beanstandet der Beschuldigte die durch das erkennende Gericht erster Instanz getroffenen Feststellungen insoweit, als dass er zum Zeitpunkt seiner Festnahme am Ende der Verfolgungsfahrt den Schlagstock in seiner hinteren Hosentasche mit sich geführt habe und im Übrigen zu keinem Zeitpunkt, entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen, den Schlagstock offen im Fahrzeug mit sich geführt habe.
Weiterhin begegnen die Feststellungen des medizinischen Sachverständigen, Herrn Prof Dr. E, erheblichen Bedenken auf Seiten des Beschuldigten und dabei insbesondere im Hinblick auf die Feststellung des Sachverständigen, der Beschuldigte leide an einer Psychose.
Nach Auffassung des Beschuldigten liegen dieser Feststellung unzutreffende Arztberichte und fehlerhafte Wertungen des Sachverständigen zu Grunde. Obwohl seitens des Unterzeichners ausführlich über das Rechtsmittel der Revision belehrt und informiert, verblieb der Beschuldigte bei der Auffassung, diese Ausführungen im Rahmen der Revision zu machen.“
Weitergeleitete Formulierungen des Mandanten reichen nicht
Den Karlsruher Richtern reichte das nicht als Begründung aus. Nach § 345 Abs. 2 StPO muss eine Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen, die er grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat.
Ferner darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat. Solche Zweifel ergaben sich für das Gericht aus der Fassung der Revisionsbegründung. Die sich an den Satz „… wird … für den Beschuldigten die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt“ anschließenden Formulierungen „beanstandet der Beschuldigte“ und „begegnen die Feststellungen … erheblichen Bedenken auf Seiten des Beschuldigten“ sowie „nach Auffassung des Beschuldigten liegen dieser Feststellung …“ belegen, dass der Verteidiger lediglich die vom Angekl. stammenden Beanstandungen vorträgt und zusammenfasst, ohne selbst dafür die Verantwortung zu übernehmen.
Wenn der Verteidiger auf Abstand geht ...
Das missfiel den BGH-Richter: „Diese Wortwahl in Verbindung mit der Wiedergabe der vom Beschuldigten stammenden Ausführungen in indirekter Rede deutet auf eine Distanzierung des Verteidigers hin, zumal dieser dem Revisionsbegründungsschriftsatz keine eigenen Begründungselemente hinzugefügt hat.
und Verantwortung von sich weist
Ergänzend kommt die Distanzierung des Verteidigers in seiner abschließenden Bemerkung zum Ausdruck, er habe seinen Mandanten ausführlich über das Rechtsmittel der Revision belehrt, der Beschuldigte habe aber darauf beharrt, die vorstehenden Ausführungen zu machen.“
Wird es ein unzulässiges Rechtsmittel
Insgesamt hatte das Gericht deshalb starke Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernommen hatte. Die Revisionsbegründungsschrift hielt das höchste deutsche Zivilgericht deshalb trotz Unterzeichnung durch den Verteidiger für unwirksam.
(BGH, Beschluss vom 2.7.2014, 4 StR 215/14).
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