Ein Strafgefangener in einer Justizvollzugsanstalt erhält für seine dort erbrachte Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt. Dieses Arbeitsentgelt wird teilweise auf das Hausgeldkonto des Strafgefangenen und teilweise auf sein Eigengeldkonto gutgeschrieben. Die Entlohnung ist nicht üppig und kann ihm teilweise auch wieder schnell abhanden kommen.
Im Knast erworbenes Arbeitsentgelt
Der Strafgefangene hat gegenüber der Justizvollzugsanstalt einen Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen Eigengeldes. Dieser Anspruch kann grundsätzlich nach § 829 ZPO gepfändet werden. Fraglich ist, ob hierbei Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 850 c ZPO zu berücksichtigen sind.
Pfändungsschutz erlischt mit Auszahlung bzw. Überweisung des Arbeitseinkommens
Der BGH verneint eine unmittelbare Anwendung des § 850 c ZPO. Die Vorschrift gelte – so der BGH – nur für die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens. Bei Strafgefangenen könne somit nicht der Anspruch auf Gutschrift des Arbeitsentgelts gepfändet werden, wohl aber der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes. Der Pfändungsschutz erstrecke sich nicht auf das bereits ausgezahlte bzw. auf ein Konto überwiesene Arbeitsentgelt.
Kein Schutzbedürfnis des Strafgefangenen
Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift schloss der BGH ebenfalls aus. Er stellte darauf ab, dass das Schutzbedürfnis eines Strafgefangenen nicht vergleichbar sei mit einem in Freiheit lebenden Schuldner. Diesem werde aus sozialen Gründen und im öffentlichen Interesse ein Teil seines Arbeitseinkommens belassen. Der Strafgefangene benötige hingegen sein Eigengeld nicht, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, da ihm Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung etc. in der Justizvollzugsanstalt gewährt werden. Um seine persönlichen Bedürfnisse zu decken, stehe ihm darüber hinaus das Hausgeld zu, welches nicht pfändbar sei. Auf das Eigengeld könnte der Gläubiger hingegen in voller Höhe zugreifen.
Vollstreckungsschutz allenfalls nach § 765 a ZPO
Aus den genannten Gründen hat der BGH zudem einen Pfändungsschutz aus § 850 f ZPO und § 850 k ZPO verneint. Der Strafgefangene könnte sich allenfalls auf die Schutzvorschrift des § 765 a ZPO berufen. Die Vorschrift ermöglicht Vollstreckungsschutz, wenn die Maßnahmen wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
(BGH, Beschluss v. 20.06.2013, IX ZB 50/12).