Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners muss gewährt werden
So manche Verkehrsbehörde verweigert Verteidigern in Ordnungswidrigkeitsverfahren die Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners. Die Begründung lautet dann meist, das angeblich bestehende informationelle Selbstbestimmungsrecht stehe dem entgegen. Das Amtsgericht Bad Saulgau räumt mit dieser Unsitte auf. In dem Fall hatte der Verteidiger gegen die Entscheidung der Bußgeldbehörde, ihm Akteneinsicht zu bewähren, das Amtsgericht angerufen - mit Erfolg.
Sensible Daten schwärzen
Begründung des Gerichts: Dem Verteidiger des Betroffenen dürfe nicht verwehrt werden, Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners zu nehmen. Er habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht, da sich aus dieser Akte Umstände ergeben können, welche seinen Mandanten entlasten. Zugleich zeigte das Gericht Verständnis für die Bedenken der Bußgeldbehörde hinsichtlich des Rechts des Unfallgegners auf informationelle Selbstbestimmung. Diese Vorbehalte seien durchaus berechtigt, könnten aber dadurch begegnet werden, dass die entsprechenden Aktenteile nicht ausgegeben bzw. als Kopie geschwärzt werden.
Im Zivilverfahren wird auch Akteneinsicht gewährt
Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Betroffene in einem möglichen Zivilverfahren unproblematisch Akteneinsicht erhalten würde, da hier die entsprechenden Ermittlungsakten regelmäßig beigezogen und zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht werden. Auch dies spreche dafür, dass dem Verteidiger des Betroffenen die Akteneinsicht vorliegend nicht verwehrt werden dürfe.
(AG Bad Saulgau, Beschluss vom 20.12.2016, 1 OWi 273/16)
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