Einstellung der Zwangsvollstreckung in Deutschland wegen italienischen Insolvenzverfahrens?


Einstellung deutscher Vollstreckung bei Insolvenz in Italien

Wird in Deutschland das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet, dann sind Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht mehr zulässig. Ein laufendes Vollstreckungsverfahren wird eingestellt.

Angesicht immer grenzüberschreitender wirtschaftlicher Aktivitäten stellt sich die Frage: Gilt dies "Aus" für Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gleichermaßen, wenn das Insolvenzverfahren im europäischen Ausland, z. B. in Italien eröffnet wird?

Arrestbefehl gegen die italienische Firma erwirkt

Das AG Aurich hatte über einen solchen Fall zu entscheiden. Über eine in Italien ansässige Gesellschaft italienischen Rechts wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Wenige Tage vor der Insolvenzeröffnung hatte eine Gläubigerin in Deutschland einen Arrestbefehl gegen die italienische Firma erwirkt.

Es wurde der dingliche Arrest in Fahrzeuge und Baugeräte der Schuldnerin angeordnet. Aufgrund dieses Arrestbefehls wurden diverse Fahrzeuge der Schuldnerin gepfändet. Diese sollten versteigert und der Erlös hinterlegt werden. Dagegen setzte sich der Insolvenzverwalter der italienischen Gesellschaft mit einer sofortigen Beschwerde zur Wehr.

Anerkennung des italienischen Insolvenzverfahrens in Deutschland.

Das AG Aurich hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters stattgegeben. Es führte zur Begründung aus, dass das in Italien eröffnete Insolvenzverfahren in Deutschland gemäß Art. 16 i.V.m. Art. 3 EuInsVO anzuerkennen sei.

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen!

Als Folge dessen müssten bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland eingestellt werden. Sicherungen, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder danach im Wege der Zwangsvollstreckung an dem der Insolvenzmasse unterworfenen Vermögen des Schuldners erlangt hat, sind mit der Verfahrenseröffnung gemäß § 88 InsO unwirksam.

Die Anwendbarkeit des § 88 InsO ergibt sich aus Art. 15 EuInsVO. Danach gilt für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedsstaates, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Die Entscheidung wird dem Universalitätsprinzip gerecht, das der EuInsVO zugrunde liegt: Es soll gewährleistet werden, dass im Falle der Anerkennung der Insolvenzeröffnung eines ausländischen Staates das Vermögen des Schuldners weltweit erfasst wird.

(AG Aurich, Beschluss vom 28.12.2012, AZ.: 10 M 1217/12). 

Vgl. zum Thema Zwangsvollstreckung auch unser Serie:

Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle

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Checkliste für die Zwangsvollstreckung

Schlagworte zum Thema:  Insolvenz, Zwangsvollstreckung