Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts
In dem Fall hatte die beklagte Partei einen außerhalb des LG- und OLG Bezirks Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalt beauftragt. Der Anwalt beantragte erstinstanzlich die Erstattung der tatsächlich angefallenen Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im LG-Bezirk Düsseldorf.
Für das Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf beantragte er die Erstattung der Kosten für die tatsächliche Entfernung N. – Düsseldorf und zurück, da diese kürzer ist als die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Bezirks des OLG Düsseldorf.
Unterlegen Partei wollte keine Kosten für ortsfremde Anwälte erstatten
Dem Antrag wurde von der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss entsprochen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung. Sie ist der Ansicht, dass die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien, da die Beklagte ihren Wohnsitz in Düsseldorf hätten und sie daher gehalten gewesen seien, einen wohnortansässigen Rechtsanwalt zu mandatieren.
Keine Notwendigkeitsprüfung erforderlich
Das sah das Landgericht Düsseldorf anders. Zwar sind gemäß § 91 Absatz 2 ZPO die Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts stets, die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch lediglich insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Es kommt nicht auf den Wohnort, sondern auf den Gerichtsbezirk an
§ 91 Absatz 2 ZPO beziehe sich aber gerade nicht auf dem wohnortsansässigen, sondern auf den im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt. Daraus folge, dass der Rechtsuchende grundsätzlich nicht gehalten sei, mit der Rechtsverfolgung einen innerhalb seines Wohnorts sitzenden Rechtsanwalt zu mandatieren.
- „Grundsätzlich ist es ihm, ohne Erfordernis einer Notwendigkeitsprüfung, gestattet, sich einen Anwalt innerhalb des Gerichtsbezirks zu suchen.
- Die Notwendigkeit der Hinzuziehung ist im Einzelfall erst dann zu prüfen, wenn der Anwalt weder im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist noch am Ort des Prozessgericht wohnt“,
betonte das Gericht und zog folgende Schlussfolgerung: Der außerhalb des Gerichts- oder Wohnorts, aber innerhalb des Gerichtsbezirks ansässige Rechtsanwalt könne seine Reisekosten ohne Notwendigkeitsprüfung verlangen.
Fahrtkosten Rechtsanwalt: Gericht wollte auswärtigen Anwalt nicht grundlos schlechter stellen
Würde man aber Prozessbevollmächtigten innerhalb des Gerichtsbezirks Reisekosten bis zur Bezirksgrenze ohne Notwendigkeitsprüfung zusprechen, dem gänzlich auswärtigen Anwalt, wie es vorliegend der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist, indes nicht einmal diesen anteiligen Betrag, so wäre dieser grundlos schlechter gestellt.
- „Würde man § 91 Absatz 2 ZPO so verstehen, käme man zu dem merkwürdig anmutenden Ergebnis, dass eine Partei sich ohne Weiteres – auch in großen Gerichtsbezirken – einen Anwalt am äußersten Ende des Bezirks suchen dürfte und dessen Reisekosten voll verlangen kann,
- nicht aber einen möglicherweise sogar näher liegenden Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks, weil sie dessen Reisekosten gar nicht ansetzen, allenfalls fiktiv vom Gericht bis zu ihrem Wohnort ansetzen könnte“,
argumentierte das Gericht.
Daher sei das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Absatz 2 ZPO für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen und ohne Notwendigkeitsprüfung zuzusprechen sei.
(LG Düsseldorf, Beschluss v. 18.12.2014, 6 O 455/11).
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