Erstmals Entschädigung wegen überlangem Gerichtsverfahren

Zum ersten Mal wurde einer Klägerin eine Entschädigung wegen unzumutbarer Verzögerung eines von ihr angestrengten Klageverfahrens zugesprochen. Damit hat der im Dezember 2011 in Kraft getretene § 198 GVG seine Feuertaufe bestanden.

Der EGMR hatte zuvor mehrfach beanstandet, dass Rechtssuchenden in Deutschland kein Rechtsschutz gewährt würde, wenn von ihnen angestrengte Verfahren sich unangemessen lange hinzögen. Diese Rechtsschutzlücke sollte mit Einführung der neuen §§ 198, 199 GVG geschlossen werden – und dies ist offensichtlich gelungen.

Umfangreiche Mängelrüge

Eine Polizeibeamtin hatte gegen ihre Umsetzung in ein anderes Revierkommissariat geklagt. Das angerufene Gericht benötigte etwas mehr als 2 Jahre, um zu einem Urteil zu kommen. Dies war der Polizeibeamtin zu lange. Sie klagte gegen die Justiz auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Und sie bekam auf ganzer Linie Recht.

Bei geringem Schwierigkeitsgrad müssen Richter schneller sein

Das OVG stellte klar, dass die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens sich unter Abwägung sämtlicher Umstände des konkreten Verfahrens bemisst. Daher komme dem Schwierigkeitsgrad der Verfahrens sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch seiner rechtlichen Würdigung eine entscheidende Rolle zu. Aber auch die gesamten übrigen Umstände, wie etwa das Verhalten der Parteien im Prozess, spiele eine Rolle.

Verschulden nicht erforderlich

Die Richter stellten besonders heraus, dass  ein schuldhaftes Verhalten der zur Entscheidung berufenen Richter für die Beurteilung der Entschädigungsfrage keine Rolle spiele. Die Entschädigungsregelung des § 198 GVG sei dementsprechend auch nicht als Schadensersatzanspruch zu qualifizieren. Sie stelle vielmehr einen Ausgleich für die gegenüber  dem Betroffenen verletzte Justizgewährleistungspflicht des Staates dar.

2 Jahre sind zu lange

Konkret befanden die Richter die Dauer des Verfahrens angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts, der rechtlich wenig problematischen Einordnung und der insgesamt geringen Komplexität des Falles als eindeutig unangemessen lang.

(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.07.2012, 7 KE 1/11).

 

OLG Hamm wies dagegen nach altem Recht eine vergleichbare Klage ab, weil damals ein Kausalitätsnachweis nötig war

In einem anders gelagerten Fall, der noch nach altem Recht zu entscheiden war, hatte das OLG Hamm die Klage eines Transportunternehmers abgewiesen. Über dessen Klage auf Zahlung des restlichen Werklohnes wurde einschließlich Berufung erst nach ca. 7 Jahren entschieden.

Die Firma des Klägers war währenddessen u.a. wegen der in diesem Verfahren geltend gemachten offenen Forderung insolvent geworden. Das OLG verweigerte dem Unternehmen dennoch den Schadenersatz, weil der Unternehmer den kausalen Zusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Insolvenz nicht nachweisen konnte (OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2011, I – U 27/06). Die Neuregelung des  § 198 GVG setzt einen solchen Kausalitätsnachweis für einen Entschädigungsanspruch nicht mehr voraus, da der entschädigungspflichtige Nachteil bereits in der unangemessenen Dauer liegt.