i.A.–Unterschrift eines angestellten Anwalts macht bestimmende Schriftsätze kaputt
Der Fall betraf Vertragsklauseln eines Einkaufszentrums, die das Bundeskartellamt als wettbewerbswidrig eingestuft hatte. Dagegen hat der Betroffene zunächst Beschwerde eingelegt und diesen einige Wochen später über seine Anwaltskanzlei begründen lassen. Am 4. Mai 2015, einem Montag, ist ein das Rechtsmittel begründender Schriftsatz per Telefax beim Beschwerdegericht eingegangen. Im Rubrum dieses Schriftsatzes werden als Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen „P. und K. , Rechtsanwälte LLP“ genannt. Am Ende des Schriftsatzes sind die Namen dieser beiden Anwälte maschinenschriftlich wiedergegeben. Darüber befindet sich eine handschriftlich geleistete Unterschrift, welcher ebenfalls handschriftlich der Zusatz „i.A.“ vorangestellt ist.
Unterzeichnender Anwalt war formlos bevollmächtigt worden
Auf Anfrage des Vorsitzenden des Beschwerdesenats teilte Rechtsanwalt K. mit, die Unterschrift stamme von Rechtsanwalt M., einem angestellten Anwalt der LLP. Der Vorsitzende wies die Verfahrensbeteiligten in einer schriftlichen Verfügung darauf hin, dass fraglich sei, ob die Frist zur Begründung der Beschwerde gewahrt worden sei, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Betroffene hat daraufhin vorgetragen, Rechtsanwalt M. sei bereits vor Einreichung der Beschwerdebegründung von ihr formlos bevollmächtigt worden, zudem sei ihm von den Rechtsanwälten P. und K. formlos Untervollmacht erteilt worden. Zugleich hat die Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine Beschwerdebegründung mit den Unterschriften von P. und K. vorgelegt.
Unterzeichner trägt die Verantwortung für den Inhalt
Das Beschwerdegericht hat den Antrag der Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, die Beschwerde als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Betroffene wendet sich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, soweit ihre Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist. Doch die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Der Grund: Ein bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren muss laut Bundesgerichtshof grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht auftreten darf und Prozessvollmacht hat.
Bedeutung der Unterschrift
„Das Erfordernis einer solchen Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz „i.A.“ geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit nach der vom Beschwerdegericht zutreffend wiedergegebenen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will“, betonten die Karlsruher Richter.
Auch mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt (...), nach Diktat verreist" zu seiner Unterschrift unter einen Schriftsatz übernimmt der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht die volle Verantwortung für dessen Inhalt.
Soweit in der Rechtsprechung die Bedeutung des Zusatzes „i.A.“ bei der Unterzeichnung durch den Mitarbeiter einer Behörde abweichend beurteilt wird, sei dies durch die sachlichen Unterschiede zwischen einer hierarchisch strukturierten Behörde und einer Anwaltskanzlei gerechtfertigt.
(BGH, Beschluss v. 7.6.2016, KVZ 53/15)
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