Keine Kostenerstattung bei voreilig eingeholten Drittauskünften

Beantragt der Gläubiger neben der Abgabe der Vermögensauskunft zugleich die Einholung von Drittauskünften, dann stellen die hierfür anfallenden Gebühren keine notwendigen Vollstreckungskosten dar, wenn der Schuldner die Forderung erstattet, ehe es zu Einholung von Drittauskünften kommt.

Es ist verfahrensrechtlich grundsätzlich zulässig, dass der Gläubiger mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag sowohl die Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners beantragt als auch bereits einen Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellt für den Fall, dass der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erscheint oder sich aus dem Vermögensverzeichnis keine erfolgversprechenden Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben.

Einholung von Drittauskünften verursacht eigene Anwaltsgebühr 

Für diesen Antrag auf Einholung von Drittauskünften entsteht für den Rechtsanwalt eine gesonderte Gebühr. Fraglich ist jedoch, ob die Gebühr ebenfalls vom Schuldner zu erstatten ist, wenn dieser die geschuldete Forderung vor Abgabe der Vermögensauskunft begleicht und es somit nicht zur Einholung von Drittauskünften kommt.

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof befasst. Der Gerichtsvollzieher hatte sich im entschiedenen Fall geweigert, die für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften geltend gemachte Anwaltsgebühr zu vollstrecken.

Keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hielt der BGH zwar schon für unzulässig, da es sich um eine Entscheidung über Vollstreckungskosten gemäß § 567 Abs. 2 ZPO handelt und der Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht war. Der BGH äußerte sich aber gleichwohl zur Frage der Begründetheit der Rechtsbeschwerde und vertrat die Auffassung, dass die Kosten für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften keine nach § 788 Abs. 1 ZPO erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung sind.

Was sind notwendige Vollstreckungskosten?

Die Kosten der Zwangsvollstreckung gehen – soweit sie notwendig waren – nach § 788 Abs.1 ZPO grundsätzlich zu Lasten des Schuldners.

  • Notwendig sind die Vollstreckungskosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte.
  • Nicht notwendig sind u.a. Kosten voreiliger Vollstreckungsmaßnahmen.

Keine Notwendigkeit bei voreiliger Antragstellung

Zu berücksichtigen ist, dass die Einholung von Drittauskünften nach dem gesetzgeberischen Willen eine subsidiäre Vollstreckungsmaßnahme darstellt,

  • die erst dann durchgeführt werden darf, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist
  • oder das Vermögensverzeichnis keine Aussicht auf vollständige Vollstreckung bietet.

Es ist zwar zulässig, dass der Gläubiger den Antrag auf Einholung von Drittauskünften bereits vorsorglich stellt. So lange die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, ist der Antrag aber dennoch als voreilig anzusehen mit der Folge, dass die hierfür anfallenden Gebühren nicht als notwendig im Sinne des § 788 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen sind.

(BGH, Beschluss v. 05.03.2020, I ZB 50/19).


Hintergrund: Einholung von Drittauskünften

Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gem. §§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV zusteht.

Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar (BGH, Beschluss v. 20.09.2018, I ZB 120/17).

Notwendige Vollstreckungskosten

Die Vollstreckungskosten sind festzusetzen, soweit die Vollstreckungsmaßnahme notwendig war. Es kommt darauf an, ob der Gläubiger bei verständiger Sicht der Dinge bei Einleitung der Vollstreckungsmaßnahme diese objektiv für erforderlich halten durfte, auch wenn sie letztlich erfolglos war.

Die Kosten sind auch dann als notwendig festzusetzen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag zurückgenommen hat, nachdem er die Aussichtslosigkeit erkannt hat; die Vorschrift des § 269 Abs. 3, 4 ZPO gilt hier nicht.
 


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