Keine Kostenerstattung für Farbkopien von Aktenseiten mit farblich markiertem Text
Nur 35 statt der 195 Seiten Farbkopien erstattet
Das Gericht hatte nur 35 statt der 195 Seiten Farbkopien als erstattungsfähig festgesetzt. Die Verteidigerin hatte die beanspruchte Auslagenerstattung damit begründet, dass sie Aktenseiten mit farbig markierten Textstellen in Farbe kopiere, damit die Markierungen gut erkennbar seien. Dies sei wichtig, da sich so die Verteidigung besser vorbereiten lasse.
Beweislast für Erforderlichkeit liegt beim Anwalt
Damit drang sie nicht durch, auch das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Begründung des Gerichts:
- Der Anwalt erhalte für Kopien und Ausdrucke aus Gerichtsakten die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV,
- soweit er deren Herstellung für erforderlich halten darf.
- Die Erforderlichkeit bemesse sich danach, ob die Herstellung der Kopie zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist.
- Dabei gelte ein objektiver Maßstab, auch wenn dem Anwalt ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen sei.
Im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber der Staatskasse trage der Rechtsanwalt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gefertigte Kopien aus der Strafakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren.
Farblich gemarkerter Texte rechtfertigt keine Farbkopien
Den Beweis der Erforderlichkeit der Farbkopien sah das Landgericht hier nicht geführt und erkannte keinen Anspruch auf Auslagenersatz für die Farbkopien, die nur wegen der Textmarkierungen angefertigt wurden.
Aktenseiten farbig zu kopieren, damit dort vorhandene Textmarkierungen auch auf der Kopie sichtbar werden ist nach Ansicht des Gerichts weder zur sachgemäßen Bearbeitung einer Rechtssache noch für eine effektive Verteidigung geboten oder förderlich.
Markierungen können viele Urheber und Gründe haben
Ein Verteidiger könne nach Ansicht der Richter aus Markierungen in den Akten keine Schlüsse ziehen, die zur sachgemäßen Verteidigung seines Mandanten beitragen könnten.
- Textmarkierungen könnten im Laufe des Verfahrens von verschiedenen Personen oder von Verfahrensbeteiligten
- aus unterschiedlichen Gründen angebracht worden sein.
- Für den Verteidiger werde - wie im konkreten Fall - allermeist nicht ersichtlich sein, wer oder welcher Verfahrensbeteiligte
- in welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck Textstellen markiert hat.
In Frage als Urheber der Markierungen kämen Polizeibeamte, die - oft wechselnden - Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft oder deren Vorgesetzte, der Ermittlungsrichter, der Vorsitzende, ein Berichterstatter, ein beisitzender Richter oder eine sonstige Person, etwa ein Vertreter eines Nebenklägers.
Ausufernde Kosten befürchtet
Zudem richte sich der Umfang vorhandener Markierungen nach dem Verfahrensstand bzw. Zeitpunkt, in dem der Verteidiger Akteneinsicht nimmt. Habe er die Akten in einem frühen Verfahrensstadium eingesehen, bedeutete ein entsprechender Anspruch des Verteidigers, dass bei erneuter späterer Akteneinsicht wiederum Farbkopien zu fertigen wären. Nur so könne er den aktuellen Stand der Textmarkierungen bzw. deren etwaiges Anwachsen festhalten und nachvollziehen.
Abgesehen davon, dass sich dies schon aus Kostengründen nicht rechtfertigen lasse, stellt es laut der Ravensburger Richter keine Aufgabe der Verteidigung dar, angebrachte Textmarkierungen festzustellen oder Überlegungen darüber anzustellen, wer, wann und warum solche Markierungen angebracht hat oder haben könnte.
Ausdrücklich offen ließ das Gericht die Frage, ob anderes gilt, wenn aus der Akte eindeutig hervorgeht, wer und aus welchen Gründen Textpassagen markiert hat.
(LG Ravensburg, Beschluss v. 14.12.2016, 2 KLs 230 Js 24143/15)
Hintergrund
Der Anspruch auf Festsetzung der Kopierkosten folgt aus § 1 RVG in Verbindung mit Nr. 7000 VV RVG. Gemäß Nr. 7000 Nr. 1 a.) VV RVG sind die Kosten für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten zu ersetzen, soweit die Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung geboten war.
Zur Erforderlichkeit von Fotokopien
Grundsätzlich sind alle Auslagen des beigeordneten Anwaltes, mithin auch die Kosten für das Anfertigen von Aktenauszügen, als für eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten bzw. Angeklagten notwendig und erforderlich anzusehen und es obliegt der Staatskasse nachzuweisen, welche Auslagen im konkreten Einzelfall für die sachgerechte Interessenwahrnehmung nicht geboten waren.
Dies gilt indes nicht, wenn gewichtige Anhaltspunkte ersichtlich sind, nach denen einzelne Auslagen unnötig verursacht wurden. In diesen Fällen obliegt es dem Rechtsanwalt, die Erforderlichkeit der Auslagen zu belegen, wobei ihm allerdings ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ist (KG, Beschluss v. 20. 06. 2005, 3 Ws 20/05).
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