Mündliche Verhandlung ohne ausreichende Ladungsfrist

Wird ein Beteiligter ohne ausreichende Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung geladen, darf er dieser nicht einfach fernbleiben, weil er annimmt, das Gericht werde von sich aus den Fehler ausmerzen und neu terminieren. Was der Beteiligte tun muss, hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden. 

Der Fall betraf einen Asylsuchenden, der vortrug, die Ladung vom 18.1.2016 zur mündlichen Verhandlung am 5.2.2016 erst nach dem Termin erhalten zu haben, weshalb er zur mündlichen Verhandlung wegen Nichtkenntnis vom Termin nicht habe erscheinen können. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte gleichwohl verhandelt und entschieden. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Doch der Verwaltungsgerichtshof München lehnte die Zulassung der Berufung wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Versagung des rechtlichen Gehörs ab.

Zu spät geladen: Terminänderung beantragen

Und das aus zwei Gründen: Erstens habe der Antragsteller schon nicht plausibel vorgetragen, warum er die Ladung erst nach dem Termin erhalten habe. Denn in der Gemeinschaftsunterkunft werde die Post vom Hausmeister der Unterkunft an zwei Wochentagen, und zwar am Montag und Mittwoch, zwischen 8.30 und 10 Uhr verteilt. Zweitens:

Ein Antragsteller darf, wenn die Ladungsfrist nicht eingehalten wurde, nicht die Hände in den Schoß legen und auf eine Neuterminierung warten. 

„Der Beteiligte, der ohne ausreichende Ladungsfrist geladen ist, darf der Verhandlung nicht einfach fernbleiben und sich, ohne etwas zu unternehmen, darauf verlassen, das Gericht werde den Fehler schon bemerken und nicht ohne ihn verhandeln“, erläuterten die Münchener Richter. Das gelte jedenfalls dann, wenn ausreichend Zeit bleibe, das Gericht von der Nichteinhaltung der Ladungsfrist in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls eine Terminsänderung zu beantragen

Kein Gehörverstoß

So lag der Fall vorliegend, wo dem Antragsteller volle acht Werktage verblieben, um dem VG die Gründe seiner Verhinderung und die Notwendigkeit seiner Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund könne er keinen Verstoß gegen Artikel 103 Absatz I GG geltend machen, „weil er es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen“, betonte das Gericht.


(VGH München, Beschluss v. 31.3.2016, 9 ZB 30049/16)


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