Wenn das Gericht die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung nicht einhält
Der Fall betraf einen Asylsuchenden, der vortrug, die Ladung vom 18.1.2016 zur mündlichen Verhandlung am 5.2.2016 erst nach dem Termin erhalten zu haben, weshalb er zur mündlichen Verhandlung wegen Nichtkenntnis vom Termin nicht habe erscheinen können. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte gleichwohl verhandelt und entschieden. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Doch der Verwaltungsgerichtshof München lehnte die Zulassung der Berufung wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Versagung des rechtlichen Gehörs ab.
Zu spät geladen: Terminänderung beantragen
Und das aus zwei Gründen: Erstens habe der Antragsteller schon nicht plausibel vorgetragen, warum er die Ladung erst nach dem Termin erhalten habe. Denn in der Gemeinschaftsunterkunft werde die Post vom Hausmeister der Unterkunft an zwei Wochentagen, und zwar am Montag und Mittwoch, zwischen 8.30 und 10 Uhr verteilt. Zweitens:
Ein Antragsteller darf, wenn die Ladungsfrist nicht eingehalten wurde, nicht die Hände in den Schoß legen und auf eine Neuterminierung warten.
„Der Beteiligte, der ohne ausreichende Ladungsfrist geladen ist, darf der Verhandlung nicht einfach fernbleiben und sich, ohne etwas zu unternehmen, darauf verlassen, das Gericht werde den Fehler schon bemerken und nicht ohne ihn verhandeln“, erläuterten die Münchener Richter. Das gelte jedenfalls dann, wenn ausreichend Zeit bleibe, das Gericht von der Nichteinhaltung der Ladungsfrist in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls eine Terminsänderung zu beantragen.
Kein Gehörverstoß
So lag der Fall vorliegend, wo dem Antragsteller volle acht Werktage verblieben, um dem VG die Gründe seiner Verhinderung und die Notwendigkeit seiner Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund könne er keinen Verstoß gegen Artikel 103 Absatz I GG geltend machen, „weil er es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen“, betonte das Gericht.
(VGH München, Beschluss v. 31.3.2016, 9 ZB 30049/16)
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.943
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
2.041
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.654
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.5782
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
1.381
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.380
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.340
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
1.333
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.169
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.110
-
Fehler des Zustellers geht nicht zulasten einer Prozesspartei
20.11.2024
-
Bundestag beschließt neues Leitentscheidungsverfahren beim BGH
14.10.2024
-
Fristverlängerungsanträge widerlegen die Dringlichkeit
07.10.2024
-
Gesetzentwurf zum zivilgerichtlichen Onlineverfahren
10.09.2024
-
Zurückweisung der Berufung nicht vor Eingang der Berufungsbegründung
22.08.2024
-
Kanzleischlüssel vergessen, Berufungsfrist versäumt
15.08.2024
-
Abschlussbericht zum Projekt „Digitales Basisdokument“
14.08.2024
-
Nach Anwaltsfehler muss Ex-Ehemann Unterhalt zahlen
01.07.2024
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
25.06.2024
-
Kabinett beschließt Anhebung der Streitwertgrenze für Amtsgerichte
14.06.2024