Rechtsanwalt darf nicht im Namen eines Toten Klage erheben
Der Robenträger hatte im Namen seines bereits acht Monaten vorher verstorbenen Vaters vor einem Amtsgericht Klage gegen einen Wasserversorgungsverband erhoben, um so die Wasserlieferung zum Hausgrundstück des verstorbenen Vaters zu erwirken. Den Tod des Vaters verschwieg der Rechtsanwalt dem Amtsgericht. Als die Beklagtenseite vortrug, der Kläger sei bereits seit Monaten tot, bestritt der Rechtsanwalt dies. Nachdem das Amtsgericht sich vom Tod des Klägers überzeugt hatte, wies es die Klage als unzulässig ab. Nachfolgend wurde gegen den Rechtsanwalt neben einem Strafverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs auch ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet.
Schweren Schaden von der Rechtspflege abwenden
Der Anwaltsgerichtshof entschied, dass der Rechtsanwalt gegen seine Berufspflicht als Rechtsanwalt verstoßen und sich in der Berufsausübung unsachlich verhalten habe. Es verhängte daher eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro. Gemäß §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO dürfe nämlich ein Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht bewusst die Unwahrheit verbreiten. Die Wahrheitspflicht sei eine Grundpflicht des Rechtsanwalts. Die Rechtspflege würde schweren Schaden erleiden, wenn der Rechtsanwalt lügt und man seinem Wort nicht vertrauen kann. Spätestens nach dem Vortrag der Beklagtenseite sei der Rechtsanwalt verpflichtet gewesen, dem Gericht vom Tod seines Vaters und somit des Klägers zu unterrichten. Der Rechtsanwalt hatte sich darauf berufen, dass sein Vater ihm zu Lebzeiten eine postmortale Vollmacht ausgestellt habe. Doch das hielt der Anwaltsgerichtshof für unbeachtlich. Denn mit dem Tod des Vaters habe dieser seine Prozessfähigkeit verloren, weshalb der Rechtsanwalt die Klage im Namen der Erben des Vaters oder eines Nachlasspflegers hätte erheben müssen.
(Anwaltsgerichtshof Celle, Urteil v. 25.1.2016, AGH 11/15)
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