Für eine Unpfändbarkeit der Zulagen und Zuschläge hat sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ausgesprochen.
Schuldner hatte Bezüge abgetreten.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Schuldner, der als Angestellter beim Landkreis beschäftigt war, im Zuge eines Privatinsolvenzverfahrens seine pfändbaren Bezüge an die Treuhänderin abgetreten. Er verlangte dann mit seiner Klage die Auszahlung der Wechselschichtzulagen sowie der Zuschläge für Dienste, die er zu ungünstigen Zeiten erbracht hatte. Seiner Auffassung nach sind diese Zuschläge unpfändbar.
Klage auf Auszahlung der Zulagen war erfolgreich
Der Kläger hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg; das LAG hat die Entscheidung bestätigt. Es stellte zur Begründung auf § 850 a Nr. 3 ZPO ab, wonach Schmutz- und Erschwerniszulagen unpfändbar sind.
Unpfändbarkeit der Zulagen
Das LAG vertrat die Auffassung, dass Erschwernisse im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO nicht nur aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit begründet sind, sondern auch bei wechselnden Dienstschichten oder der Erbringung der Arbeitsleistung in der Nacht bzw. an Feiertagen.
Abtretung unpfändbarer Ansprüche ist unzulässig
Im vorliegenden Fall war zwar keine Pfändung der Zulagen des Klägers erfolgt, sondern eine Abtretung an die Treuhänderin. Der Kläger kann aber die Auszahlung dieser Bezüge an sich verlangen, da die Abtretung unpfändbarer Forderungen nach § 400 BGB nicht zulässig ist.
Revision zugelassen
Da andere Landesarbeitsgerichte bereits abweichende Entscheidungen getroffen hatten, hat das LAG Berlin-Brandenburg die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015, 3 Sa 1335/14).
Vgl. zum Thema Zulage auch:
Pfändungsschutz für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Mehrarbeit
Sind Einkünfte des Ehegatten bei Ermittlung des Pfändungsfreibetrags zu berück