Strafverfahren vor Bestellung des Pflichtverteidigers eingestellt

Bleibt eine Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger so lange liegen, bis das Gericht das Verfahren etwa nach § 154 StPO einstellt, sind eigentlich die Voraussetzungen für die Verteidigerbestellung entfallen.  Geht der Anwalt nun leer aus?

Ohne Bestellung zum Pflichtverteidiger erhält ein Anwalt kein Honorar vom Staat. Nach Einstellung des Verfahrens besteht aber kein Grund mehr zur Bestellung. Ist nun langsame Pflichtverteidigerbestellung ein neues Sparmodell für Gerichte? Das geht nicht, befand das Landgericht Hamburg.

Notfalls rückwirkend bestellen, auch wenn die Sache "schon gelaufen" ist

Der Pflichtverteidiger könne und müsse auch rückwirkend bestellt werden. Zwar sei die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers umstritten, werde jedoch überwiegend in den Fällen anerkannt, wo der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO vorlagen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass ein Pflichtverteidiger, wenn er befürchten muss, bei Tätigwerden vor Ergehen eines Beiordnungsbeschlusses keine Vergütung zu erhalten, nicht mehr für den Angeklagten tätig wird.

Das ist nur fair

Im vorliegenden Fall erfolgte die Antragstellung seitens des Verteidigers bereits fünf Monate vor der Verfahrenseinstellung. Drei Wochen nach Antragstellung hatte der Verteidiger dem Gericht ein Erinnerungsschreiben geschickt und nach sechs Wochen eine Untätigkeitsbeschwerde erhoben.

Mindermeinung lässt Anwalt manchmal leer ausgehen

Die gegenteilige Auffassung, die eine rückwirkende Beiordnung eines Verteidigers nach Verfahrenseinstellung mit dem Argument ablehnt, dass die Beiordnung nur der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung dienen solle und nicht dazu, dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu sichern.

Doch nicht, bei so lange unterlassener, mehrmals angemahnter Bestellung

Doch auch sie kommt nach Einschätzung der Hamburger Richter angesichts der entfalteten Tätigkeit des Verteidigers und der insgesamt mehr als fünfmonatigen Dauer, die das Amtsgericht nicht über die Pflichtverteidigerbeiordnung entschieden hat, zum selben Ergebnis.

(LG Hamburg, Beschluss v.  3.12.2013, 632 Qs 31/13).


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