Aus Unterhaltstitel kann nach Heirat der Kindeseltern nicht mehr vollstreckt werden


Unterhaltstitel ist nach Heirat der Kindeseltern hinfällig

Hat sich der Kindesvater durch eine Jugendamtsurkunde verpflichtet, für seinen nichtehelichen Sohn Barunterhalt zu zahlen und heiraten die Kindeseltern später, dann kann nach der Trennung der Eheleute aus dieser Urkunde nicht mehr vollstreckt werden.

Bei der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt können beim Jugendamt Urkunden erstellt werden, aus denen bei Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Das OLG Celle hatte sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine Unterhaltsverpflichtung aus der Urkunde entfällt und wie der Vollstreckungstitel dann aus der Welt geschafft werden kann.

Zwischendurch 8 Jahre verheiratet gewesen

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Vater gegenüber seinem nichtehelichen Sohn durch eine Jugendamtsurkunde verpflichtet, den Mindestunterhalt zu zahlen. Ca. ein Jahr später heirateten die Kindeseltern und führten zusammen mit ihrem Sohn einen gemeinsamen Haushalt.

Nach der Trennung gruff Jugendamt auf den alten Titel zurück

Mehr als acht Jahre später kam es zur Trennung der Eheleute und der Vater wurde vom Jugendamt, das die Beistandschaft für seinen Sohn übernommen hatte, zur Zahlung von Barunterhalt aufgefordert.

  • Das Jugendamt nahm auf den vorhandenen Unterhaltstitel Bezug
  • und erklärte nur hinsichtlich eines Teilbetrages einen Vollstreckungsverzicht.
  • Im Übrigen kündigte es die Zwangsvollstreckung aus der Unterhaltsurkunde an, sollte der Vater den geforderten Betrag nicht fristgerecht zahlen.  

Der Vater setzte sich daraufhin gegen die Zahlungsaufforderung und Androhung der Zwangsvollstreckung mit einer Vollstreckungsgegenklage zur Wehr. Er vertrat die Auffassung, dass die titulierte Barunterhaltsverpflichtung durch die Heirat mit der Kindesmutter erloschen sei und nach der Trennung nicht automatisch wieder auflebe. 

Nach Heirat erlischt Barunterhaltspflicht

Das OLG Celle gab dem Kindesvater in 2. Instanz Recht. Es stellte fest, dass die Zwangsvollstreckung aus der Jungendamtsurkunde nicht mehr zulässig ist, da diese aufgrund der zwischenzeitlichen Eheschließung der Kindeseltern nicht mehr fortwirkt.

  • Mit der Heirat der Kindeseltern endet die in der Urkunde titulierte Barunterhaltspflicht des Vaters.
  • Er schuldet dann für die Familie, mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebt, nur noch Familienunterhalt, d. h. der Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder ist in Form von Betreuungs- und Naturalunterhalt zu befriedigen.

Der Anspruch des Sohnes hat sich also im Vergleich zur vorher bestehenden Barunterhaltspflicht wesentlich geändert. Während des Zusammenlebens der Kindeseltern hat der auf Barunterhalt gerichtet Titel somit keine Wirkungen.

Trennung der Eltern lässt Unterhaltstitel nicht wieder aufleben

Die Trennung der Eltern hat nicht zur Folge, dass die Verpflichtung aus dem vorhandenen Unterhaltstitel automatisch wieder auflebt. Vielmehr müssen die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden und es hat eine neue Titulierung zu erfolgen.

Rechtsschutzbedürfnis trotz Vollstreckungsverzichts gegeben

Des Weiteren führte das OLG Celle aus, dass der Vollstreckungsabwehrklage auch nicht das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Der vom Jugendamt erklärte teilweise Vollstreckungsverzicht steht dem nicht entgegen, da er die Vollstreckbarkeit des Titels nicht dauerhaft beseitigt und diesen für die Zukunft nicht wirkungslos macht.

Der Verzicht kann jederzeit widerrufen werden, so dass der Vollstreckungsschuldner nicht dauerhaft und verlässlich von einer künftigen Vollstreckung geschützt wird. Trotz eines Vollstreckungsverzichts ist der Schuldner daher berechtigt, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichtlich feststellen zu lassen. 

(OLG Celle, Beschluss v. 18.08.2014, 10 WF 50/14).

Vgl. zum Thema Unterhalt:

Beim Wechselmodell müssen beide Eltern zahlen

Unterhaltspflicht und Pflicht zur Ausübung einer Nebentätigkeit

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Schlagworte zum Thema:  Unterhalt, Zwangsvollstreckung