Richter verkündet Urteil in verschlossenem Sitzungssaal und protokolliert falsch: egal
Erstinstanzlich war eine auf Räumung einer Mietwohnung und Ersatz vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage abgewiesen worden. Am Schluss der Berufungsverhandlung vom 21.7.2016 hat der Vorsitzende der Kammer Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 18.8.2016, 12 Uhr, bestimmt.
Sitzungssaal war zum Verkündungstermin verschlossen
Zu der für die Urteilsverkündung anberaumten Zeit fand die Beklagte den bekannt gegebenen Sitzungssaal verschlossen vor. Es gelang ihr auch nicht, die Tür zum Sitzungssaal zu öffnen. Die Beklagte begab sich später am gleichen Tag erneut zum Berufungsgericht.
- Dort informierte sie der Kammervorsitzende über den Erfolg der Berufung des Klägers und erklärte,
- dass die Tür zum Sitzungssaal
- in der Annahme, es sei niemand gekommen,
- nicht geöffnet worden sei.
Verkündungsprotokoll spricht (vollmundig) von "öffentlicher" Verkündung
Das vom Vorsitzenden unterschriebene Verkündungsprotokoll vom 18.8.2016 weist die Anwesenheit der drei Kammermitglieder und eine Verkündung „des anliegenden Urteils“ in öffentlicher Verhandlung aus.
In den vom Gericht eingeholten dienstlichen Stellungnahmen erklärten die Beisitzer der Berufungskammer, dass sie an der Verkündung – wie bei gesonderten Verkündungsterminen üblich – nicht teilgenommen hätten.
Der Vorsitzende der Berufungskammer teilte mit, dass er an die konkrete Verkündung keine Erinnerung habe.
Sitzungssaal als Kuckucksuhr
Üblicherweise werde der Sitzungssaal verschlossen, wenn vor der Verkündung eine längere Pause liege. Zur Verkündung werde die Eingangstüre dann von der Kammer geöffnet und die Entscheidung verkündet, was ausweislich des Protokolls auch geschehen sei. Die Urteilszustellung erfolgte ausweislich der bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisse am 8.9.2016 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und am 12.9.2016 an den des Klägers.
Trotz Verkündungsmängel kein Scheinurteil
Die Beschwerde der Beklagten gegen die berufungsgerichtliche Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Mit der Argumentation, es handele sich bei dem Berufungsurteil aufgrund der holprigen Entstehungsgeschichte allenfalls
um den
- den Rechtsschein eines Urteils erzeugenden Entscheidungsentwurf
- und damit um ein sogenanntes Schein- oder Nichturteil,
drang sie beim BGH nicht durch.
Der stellte fest, dass es sich vorliegend nicht um ein Scheinurteil handelt. Grund:
- Verkündungsmängel stünden nach der Rechtsprechung des BGH dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen,
- wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse“ verstoßen wurde,
- so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann.
Das sind die Mindestanforderungen an eine Urteilsverkündung
Zu den Mindestanforderungen gehört,
- dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war
- oder von den Parteien derart verstanden werden durfte
- und die Parteien vom Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden.
Urteil soll standhalten, auch bei eigenwilliger Verkündung
Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nicht jeder Verkündungsmangel dazu führen kann, ein Urteil als bloßes Schein- oder Nichturteil einzuordnen.
Rechtsunsicherheit vermeiden
Das hätte nämlich zur Konsequenz, dass ein solches Urteil nicht in Rechtskraft ergehen könnte und dessen Nichtexistenz somit auch noch nach vielen Jahren unabhängig von Rechtsmittelfristen geltend gemacht werden könnte.
Macht doch nichts!
Der BGH nickte damit das Urteil durch. Denn das vom Vorsitzenden unterzeichnete Protokoll vom 18.8.2016 über die „Verkündung des anliegenden Urteils“ sowie das von allen Kammermitgliedern unterschriebene Urteil waren zeitnah zur Geschäftsstelle gelangt und den Parteien zugestellt worden.
Dass das Protokoll unrichtig war, weil nur der Vorsitzende, nicht aber die Beisitzer anwesend waren, war laut BGH schon deshalb unschädlich, weil die Verkündung in einem gesonderten Verkündungstermin vom Vorsitzenden in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts vorgenommen werden kann (§ 311 Abs. 4 ZPO).
Selbst wenn das das Sitzungsprotokoll - wofür nach Ansicht des Senats vieles spricht - auch insoweit unrichtig war, als die Verkündung nicht im Sitzungssaal, sondern im Dienstzimmer des Vorsitzenden stattgefunden hat, läge zwar ein Verstoß gegen die dienstliche richterliche Pflicht zur Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung vor, aber „auch (nur) ein solcher Verkündungsmangel …, der die Mindestanforderungen an das Existentwerden eines Urteils nicht in Frage stellt.“
Die Beklagte war zudem nach ihren Angaben schon am Tag der Verkündung auf ihre Nachfrage vom Kammervorsitzenden über den Prozessausgang informiert worden. Es steht daher laut Bundesgerichtshof nicht in Zweifel, dass die Verlautbarung des Urteils vom Gericht beabsichtigt war und die Parteien vom Erlass der Entscheidung auch förmlich unterrichtet worden sind. Danach ist das Berufungsurteil vorliegend ordnungsgemäß „verlautbart“ worden.
(BGH, Beschluss vom 5.12.2017, VIII ZR 204/16).
Anmerkung:
Das hört sich recht lässig an. Hätte der Richter auch in seiner Badewanne verkünden dürfen? Ganz so locker sah es der BGH wohl doch nicht, denn er wies immerhin darauf hin, dass es sich hier um wohl eine richterliche Dienstpflichtverletzung handelte.
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