Es geht um schwere räuberische Erpressung und es passiert – ein Riesenschnitzer, der eigentlich nie und nimmer passieren darf.
Verletzung der Urteilsbegründungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO
Zu Recht habe der Anwalt des Angeklagten die Verletzung der Urteilsbegründungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO gerügt, musste der BGH eingestehen.
- „Die Beweisaufnahme wurde bereits am 1. Hauptverhandlungstag, dem 16. Dezember 2013, geschlossen.
- Am selben Tag hielten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge; der Angeklagte hatte das letzte Wort.
- Der Vorsitzende unterbrach daraufhin die Verhandlung bis zum 6. Januar 2014.
- An diesem Tag hat das Landgericht ohne Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar das Urteil verkündet.“
So fasst der BGH den Ablauf zusammen. Nach § 268 Abs. 3 S. 2 StPO muss jedoch, sofern das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verkündet wird, die Verkündung des Urteils spätestens am elften Tage danach erfolgen, andernfalls ist mit der Hauptverhandlung erneut zu beginnen.
Weihnachtsfeiertage und Urlaub hinderten die Terminierung - Elftagefrist nicht eingehalten
Die Bundesrichter rechnen vor: „Die Elftagefrist begann hier am 16. Dezember 2013 und endete, wie die Revision zutreffend ausführt, bereits am 27. Dezember 2013“. Auch eine Verlängerung der Frist entsprechend § 229 Abs. 2 StPO komme bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor Urteilsverkündung nicht in Betracht.
Schlägt der Verstoß gegen die Frist durch?
Damit beruhte das Urteil auch auf einem Verfahrensverstoß. Laut BGH-Rechtsprechung kann bei einem Verstoß nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, das das Urteil auf diesem Verstoß beruht.
Derartige Umstände seien vorliegend nicht ersichtlich. „Der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 26. März 2014 kann entnommen werden, dass eine rechtzeitige Terminierung wegen der Weihnachtsfeiertage und Urlaubs der Berufsrichter nicht möglich war und der Strafkammer am Tag der Verkündung, dem 6. Januar 2014, die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO nicht präsent gewesen ist“, schreiben die Karlsruher Richter in der Entscheidung.
Da darin keine Ausnahmen und Umstände lagen, die eine verzögerte Verkündung rechtfertigen und dem Beruhen des Urteils auf dem Fristverstoß entgegenstanden, war das Urteil aufzuheben.
(BGH, Beschluss v. 14.5.2014, 3 StR 130/14).