Der BGH hat die Schutzbedürftigkeit suizidgefährdeter Schuldner gestärkt. Er hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich eines Wohngrundstückes betrieben wurde.
Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO gestellt
Die Schuldnerin hatte einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO gestellt und sich zur Begründung auf Suizidgefahr berufen. Das Vollstreckungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt.
Psychiatrisches Fachgutachten eingeholt
Im Beschwerdeverfahren wurde ein psychiatrisches Fachgutachten eingeholt, wonach festgestellt wurde, dass die Schuldnerin ihre psychische Erkrankung und die daraus resultierende Selbstmordgefährdung hinnehme, anstatt sich behandeln zu lassen. Das Beschwerdegericht war daher der Auffassung, dass die Schuldnerin wegen ihres Verhaltens keinen Vollstreckungsschutz beanspruchen könne. Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde hatte die Schuldnerin vor dem BGH Erfolg.
Schutzbedürftigkeit der Schuldnerin gegeben!
Der BGH war der Auffassung, dass die Schutzbedürftigkeit der Schuldnerin nicht deshalb entfällt, weil sie unfähig sei, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation zu bewältigen. Selbst wenn dieser Unfähigkeit kein Krankheitswert zukäme, verdiene dieser Umstand bei der Interessenabwägung Beachtung. Sofern die Passivität sogar Teil des Krankheitsbildes sei, müsse dies erst recht berücksichtigt werden.
Würdigung der Gesamtumstände erforderlich
Das Vollstreckungsgericht muss daher – so der BGH – die Gesamtumstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit würdigen. Die berechtigten Interessen der Schuldnerin und die geschützten Interessen der Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr für das Leben der Schuldnerin auf andere Art und Weise gebannt werden kann.
Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts ließ die erforderliche Interessenabwägung jedoch vermissen. Der BGH hat die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
(BGH, Beschluss v.06.12.2012, V ZB 80/12).