Sofern ein Schuldner nach bürgerlichem Recht eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, z.B. die Versicherung, eine Auskunft nach bestem Wissen richtig und vollständig erteilt zu haben, richtet sich das Vollstreckungsverfahren nach § 889 ZPO. Danach ist die eidesstattliche Versicherung vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben.
Anordnung von Zwangsmitteln bei ungerechtfertigter Verweigerung des Schuldners
Erscheint der Schuldner zu dem anberaumten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe, so kann gegen ihn gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt werden. Der Schuldner soll durch diese Zwangsmittel angehalten werden, die geschuldete eidesstattliche Versicherung abzugeben. Voraussetzung für die Verhängung des Zwangsgeldes ist also, dass der Schuldner sich weigert, die entsprechende Verpflichtung zu erfüllen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in ungerechtfertigter Weise ablehnt.
Dem Schuldner fehlen Informationen und Unterlagen
Fraglich ist, ob von einer ungerechtfertigten Verweigerung auch dann auszugehen ist, wenn der Schuldner zwar die eidesstattliche Versicherung abgibt, gleichzeitig aber erklärt, dass ihm nicht alle erforderlichen Unterlagen für die erteilte Auskunft vorlagen und er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung seines Erinnerungsvermögens und der ihm zugänglichen Informationen gemacht hat.
Mit dieser Frage hatte sich der BGH auseinanderzusetzen. Er stellte fest, dass der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete zwar gehalten ist, sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen ggf. auch von Dritten zu beschaffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und gibt gleichwohl eine eidesstattliche Versicherung ab, ist jedoch nicht von einer ungerechtfertigten Verweigerung auszugehen, so dass die Verhängung eines Zwangsgelds nicht in Betracht kommt.
Verpflichtung zur Nachbesserung
Vielmehr kann der Gläubiger die Ergänzung der erteilten Auskunft und Versicherung an Eides Statt verlangen. Denn der Schuldner kann sich nicht damit rechtfertigen, dass ihm bestimmte Unterlagen und Erkenntnisse nicht vorliegen. Er ist vielmehr verpflichtet, sich darum zu bemühen, alle erforderlichen Unterlagen und Informationen ggf. auch von Dritten zu erhalten. Anderenfalls ist die Auskunft unvollständig erteilt und der Schuldner ist zur Nachbesserung verpflichtet.
(BGH, Beschluss v. 12.06.2014, I ZB 37/13).