Eilantrag gegen „Lockdown“ im Kreis Gütersloh vor OVG erfolgreich

Das OVG Münster hat die Verlängerung des Lockdowns im Kreis Gütersloh, den die NRW-Landesregierung aufgrund des großen Corona-Ausbruchs beim Fleischwarenhersteller Tönnies verfügte, für unverhältnismäßig erklärt. Weil er räumlich, trotz unterschiedlicher Infektionsdichte im Kreis, nicht differenzierte, wurde er unmittelbar außer Vollzug gesetzt.

Die Entscheidung des OVG wird allgemein als empfindliche Schlappe für die Anti-Corona-Strategie der nordrhein-westfälischen Landesregierung gewertet. Diese hatte den Kreis Gütersloh nach der erheblichen Zahl von Neuinfizierungen mit dem SARS-CoV-2- Virus zum Hotspot erklärt und für den gesamten Kreis einen umfassenden Lockdown verfügt.

Kultureinrichtungen, Fitnessstudios und Spielhallen mussten wieder schließen

Nachdem in dem Schlachtereibetrieb Tönnies in Rheda-Wiedenbrück ca. 1.500 Neuinfektionen in kürzester Zeit gezählt wurden, hatte die nordrhein-westfälische Landesregierung eine zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristete „Corona-Regionalverordnung“ für den gesamten Kreis Gütersloh erlassen mit weitreichenden Beschränkung des öffentlichen Lebens.

Zahlreiche Kultur- und Freizeitaktivitäten wurden eingeschränkt. Museen, Theater, Kinos, Fitnessstudios und Hallenbäder mussten wieder schließen. Im öffentlichen Raum durften sich nur noch zwei Personen oder Menschen aus einem Familienverband treffen.

Erster Eilantrag gegen 1. Tönnies-Lockdown war noch erfolglos

Gegen die Corona-Regionalverordnung hatte zunächst ein Antragsteller aus einer Gemeinde mit geringen Infektionszahlen einen Eilantrag eingereicht und war vor dem OVG gescheitert. Das OVG befand die Einschränkungen des öffentlichen Lebens im gesamten Kreis Gütersloh für rechtmäßig, auch wenn einzelne Kreise nur niedrige Infektionszahlen aufwiesen.

Die Untersagung bestimmter Freizeit- und Kulturaktivitäten sowie die Kontaktbeschränkungen seien zwar ein schwerer Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte der Bürger (→ Sind die Corona-Einschränkungen grundgesetzkonform?), diese Beschränkungen seien angesichts der besonderen Ansteckungsgefahren infolge der expotentiellen Infektionsausbrüche in dem Fleischereibetrieb jedoch verhältnismäßig und daher hinzunehmen.

Corona-Regionalverordnung beruht auf hinreichender Ermächtigungsgrundlage

Die Corona-Regionalverordnung beruht nach der Entscheidung des OVG auch auf einer die Verordnung stützenden, wirksamen Rechtsgrundlage. § 28 IfSG sei für eine solche Verordnung nach ständiger Rechtsprechung des OVG eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (OVG Münster, Beschluss v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE).

Erhöhte Gefahrenlage durch Tönnies-Mitarbeiter im gesamten Kreis Gütersloh

Im konkreten Fall sei auch zu berücksichtigen, dass einige Mitarbeiter des Schlachterei-Betriebs sich nicht nur in der Stadt Gütersloh selbst, sondern möglicherweise im gesamten Kreis bewegten, so dass die Ausdehnung der Corona-Regionalverordnung auf den gesamten Kreis Gütersloh zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt sei. Im Ergebnis beurteilte das OVG die Verordnung als zu diesem Zeitpunkt noch rechtmäßig (OVG Münster, Beschluss v. 29.6.2020, 13 B 911/20.NE).

Eilantrag gegen Fortschreibung der Corona-Regionalverordnung bis 7.7.2020

Mit der zweiten Corona-Regionalverordnung hat die Landesregierung NRW den Lockdown für den Kreis Gütersloh bis zum 7.7.2020 verlängert. Der gegen die Verlängerung gerichtete Eilantrag einer GmbH aus Oelde, die im Kreis Gütersloh Spielhallen betreibt, hatte nun vor dem OVG Münster Erfolg.

Verlängerung des Tönnies-Lockdown wahrscheinlich rechtswidrig, weil zu undifferenziert

Zur Begründung führte das OVG aus, die verlängerte Corona-Regionalverordnung sei wahrscheinlich rechtswidrig. Die Landesregierung habe nach dem - zu Beginn rechtmäßigen - Lockdown ausreichend Zeit gehabt, die Effizienz ihrer Maßnahmen zu überprüfen.

Im Rahmen der erforderlichen Aufklärungsarbeiten habe sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ausweislich der Ergebnisse der inzwischen durchgeführten Massentestungen die Verteilung der bestätigten Neuinfektionen innerhalb der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Kreises Gütersloh erheblich variiert.

Infektionsverteilung hätte berücksichtigt werden müssen

So seien in den im Norden und im Osten des Kreises gelegenen Städten kaum Neuinfektionen festgestellt worden. Die Gefährdungslage in diesen Gebieten sei sogar signifikant geringer als in vielen außerhalb des Kreisgebiets gelegenen Städten und Gemeinden in NRW.

Landesregierung hätte regional differenzieren müssen

Vor diesem Hintergrund wäre die Landesregierung nach dem Diktum des OVG verpflichtet und auch in der Lage gewesen, bei der Fortschreibung des Lockdowns zwischen den verschiedenen Regionen innerhalb des Kreises Gütersloh zu differenzieren und den totalen Lockdown auf besonders gefährdete Hotspots zu begrenzen. Selbst hierbei hätte die Landesregierung berücksichtigen müssen, dass selbst in den am stärksten betroffenen Gebieten, der allgemein als kritisch angesehene Wert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen praktisch kaum noch erreicht werde. Der gemessene Höchstwert liege aktuell bei 50,5 Infektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen.

Undifferenzierter Lockdown für den Kreis Gütersloh ist unverhältnismäßig

Damit ist jedenfalls der undifferenziert für den gesamten Kreis verhängte Lockdown nach der Entscheidung des OVG nicht mehr verhältnismäßig. Die Beschränkungen stellen gegenüber der Antragstellerin einen unzulässigen Eingriff in die gemäß Art. 12 GG geschützte freie Berufsausübung sowie in den gemäß Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Corona-Regionalverordnung NRW rechtskräftig außer Vollzug gesetzt

Das OVG setzte daher die Die Corona-Regionalverordnung für den Kreis Gütersloh antragsgemäß außer Vollzug. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(OVG NRW, Beschluss v. 6.7.2020, 13 B 940/20,NE)

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