Grundsätzlich keine Kostenentscheidung
Gegenstand der vom OLG Koblenz entschiedenen Streitigkeit war ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren über das Bestehen von Baumängeln an einer Doppelhaushälfte. Auf Antrag der Bauherrn hatte das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten über den Umfang, die Ursache und den erforderlichen Kostenaufwand zur Beseitigung der behaupteten Baumängel angeordnet. In einem vom Gericht angeordneten Ergänzungsgutachten sollte der Sachverständige zu Fragen Stellung nehmen, die eine kostenaufwändige Öffnung von Bauteilen erfordert hätte. Da ein Großteil der von den Bauherrn behaupteten Mängel bereits während des Beweissicherungsverfahrens beseitigt wurden, erklärten die Antragsteller, das Beweissicherungsverfahren könne beendet werden. Gleichzeitig beantragten sie, eine Kostenentscheidung analog § 91 a ZPO zu treffen. Dies lehnte das OLG in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab.
Die Antragsteller wünschten eine schnelle Kostenaufteilung
Nach Ansicht der Antragsteller war ihr Antrag auf Beendigung des Beweissicherungsverfahrens ähnlich einer Erklärung zur Erledigung in der Hauptsache auszulegen. Bei einer Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache hat das Gericht gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens nach seinem Ermessen auf die Parteien zu verteilen. Hierbei stellt das Gericht regelmäßig eine überschlägige Prognose darüber an, zu welchen Anteilen die Parteien obsiegt hätten und nimmt eine entsprechende Kostenverteilung vor.
Kostenentscheidung erst im Hauptsacheverfahren
Das OLG lehnte wie die Vorinstanz eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ab. Der Senat bezog sich hierbei auf eine Entscheidung des BGH, wonach eine im selbständigen Beweisverfahren nicht vorgesehene einseitige Erledigungserklärung in eine Antragsrücknahme umzudeuten sei mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (BGH, Beschluss v. 7.12.2010, VIII ZB 14/10). Darüber hinaus stellte das OLG klar, dass die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens grundsätzlich zu den Kosten der Hauptsache gehörten, d.h. eine Kostenentscheidung sei grundsätzlich erst im anschließenden Hauptsacheverfahren zu treffen. Lediglich für den Fall, dass ausnahmsweise keine Hauptsacheklage trotz Fristsetzung erhoben werde, könne in selbständigen Beweisverfahren gemäß § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO eine eigenständige Kostenentscheidung ergehen. § 494 a ZPO sei eine Ausnahmevorschrift für das Beweissicherungsverfahren. Außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Vorschrift dürfe eine Kostenentscheidung nicht getroffen werden.
Langwierige Kostenfolgen für die Verfahrensbeteiligten
Die finanziellen Folgen der Entscheidung des OLG für die Betroffenen sind nicht zu unterschätzen. Beweissicherungsverfahren lösen bei aufwändigen Sachverständigenuntersuchungen – beispielsweise in Bausachen - oft erhebliche Kosten aus. Hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen trifft die Antragsteller oder - je nach Beweissituation - auch die Antragsgegner eine Kostenvorschusspflicht. Deshalb sind die Parteien in der Regel an einer schnellen Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht interessiert. Nach der Entscheidung des OLG müssen sie auf die Kostenentscheidung bis zur Beendigung des sich an das Beweissicherungsverfahren anschließende Hauptsacheverfahren warten. Dies kann - besonders in Bauprozessen - mitunter Jahre dauern.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 27.2.2015, 3 W 95/15)
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