Gerichte dulden Maskenpflicht - besonders im Freien - nur mit detaillierten Angaben
Besonders umstritten ist derzeit die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien. Sie ist ohne Detailangeben und mit unbestimmten Begriffen nicht haltbar.
Nach dem LG Düsseldorf hatte auch das VG Hannover im Beschluss vom 10.11.2020 (15 B 5704/20) zwar kein durchgreifender Zweifel daran, dass Kommunen grundsätzlich dazu berechtigt sind, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für bestimmte öffentliche Örtlichkeiten anzuordnen.
„Einkaufsstraße“ reicht nicht - mangelnde Bestimmtheit verletzt § 37 Abs. 1 VwVfG:
Auch hier war wurde die konkreten Ausgestaltung der Verordnung, mangels Bestimmtheit moniert, denn gem. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. So ging aus der Verordnung nicht hervor, wann eine Straße eine „Einkaufsstraße“ ist. Das gilt auch für ein „Ladengebiet“ oder ein „Einkaufszentrum“. Nötig sind erläuternde Hinweise oder die Nennung von Straßennamen.
Schon das VG Düsseldorf hatte einem Eilantrag gegen das im Stadtgebiet von Düsseldorf bestehende Gebot zum Tragen eines Mundnasenschutzes im öffentlichen Raum stattgegeben. Jedoch war damit nur der Antragsteller selbst befreit, weil die Verordnung handwerklich nicht gelungen, weil ungenau und teilweise übertrieben war.
Das Prinzip der Maskenpflicht im Freien beanstandete das Verwaltungsgericht nicht. Düsseldorf hatte darauf die Verfügung für das gesamte Stadtgebiet aufgehoben und zügig nachgebessert: Mund-Nasen-Bedeckungen müssen nur noch in Alt- und Innenstadt und rund um den Hauptbahnhof getragen werden.
Das ist die zweite Verordnung zur erweiterten Düsseldorfer Maskenpflicht
Das sind die Bereiche, in denen sie nun in Düsseldorf im Freien gilt
Maskenpflicht in Düsseldorf: 2. Verordnung ist draußen
Deutschlandweit haben inzwischen nicht wenige Kommunen Allgemeinverfügungen erlassen, wonach das Tragen einer Maske auch im Freien für stark frequentierte Straßen verpflichtend ist. Dies gilt insbesondere für Städte mit hohen Inzidenzwerten wie München, Berlin, Köln und Düsseldorf, wobei die Ausgestaltung unterschiedlich ist.
So gilt in München das Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Fußgängerzonen sowie auf belebten Plätzen in dem Zeitraum von 9 bis 23:00 Uhr. Eine in Düsseldorf zunächst erlassene sehr weitgehende Allgemeinverfügung der Stadt verpflichtete die Bürger zum Tragen einer Maske auf
„öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf …, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von 5 m unterschritten wird“.
Düsseldorfer Allgemeinverfügung war den Richtern zu unbestimmt
Diese Verfügung erachtete das VG als zu unbestimmt und in Teilen als zu weitreichend. Zu unbestimmt seien insbesondere die Begriffe „Tageszeit“, „räumliche Situation“ und „Passantenfrequenz“ Hiernach müsse der Bürger unter Abwägung verschiedener Parameter selbst entscheiden, wann und wo er verpflichtet sei, eine Maske zu tragen bzw. wann und wo nicht.
Außerdem sei der Ansatz eines Mindestabstandes von 5 m völlig neu und durch keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse begründet. Deutschlandweit gehe man von dem Erfordernis eines Mindestabstandes von 1,5 bis maximal 2 m aus. Falls der Stadt insoweit neue Erkenntnisse vorlägen, hätten sie dies deutlich machen müssen.
Allgemeinverfügung galt grundsätzlich weiter
Anders als scheinbar das tollkühne OVG Bautzen dachte das VG Düsseldorf bei seiner Entscheidung allerdings auch an die Gesundheit der Bürger und das Fassungsvermögen der Intensivstationen.
Ein Gerichtssprecher betonte, der Aufhebungsbeschluss des Gerichts gelte nur „inter partes“, d.h.
- die städtische Allgemeinverfügung sei nur für den Antragsteller
- und nicht für alle Bürger ausgesetzt
- und daher weiterhin einzuhalten.
Außerdem ging man, zu Recht, man davon aus, dass die Stadt die Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Beschlusses nachbessern würde. Die Entscheidungen über fünf weitere, beim VG anhängige Eilanträge gegen die erweiterte Maskenpflicht ließ das VG deshalb zunächst liegen, um der Stadt Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Allgemeinverfügung zu geben (VG Düsseldorf, Beschluss v. 9.11.2020, 26 L 2226/20). Genau das tat man in Düsseldorf nun, es handelte sich also lediglich um einen kurzen Maskenpflicht-Aussetzer.
Tendenz zur Bestätigung auch der erweiterten Maskenpflicht
Das VG Düsseldorf machte mit diesen Hinweisen deutlich, dass es im Ergebnis auch eine erweiterte Massenpflicht im öffentlichen Raum für zulässig hält, soweit die Regelung dem Bestimmtheitserfordernis und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf räumliche und eventuell zeitliche Begrenzungen genügt.
Mit einer ähnlichen Begründung hat bereits das VG Neustadt eine - allerdings bis zum 20.11.2020 begrenzte - Allgemeinverfügung der Stadt Ludwigshafen für rechtmäßig und verhältnismäßig erklärt, wonach in bestimmten Straßen der Innenstadt auch im Freien die Verpflichtung zum Tragen einer Mundnasenbedeckung besteht (VG Neustadt, Beschluss v. 5.11.2020, 5 L 958/20.NW).
Gesundheitsamt verfügt punktuelle Maskenpflicht im Unterricht
Das VG Wiesbaden hat den Eilantrag eines Schülers gegen die Maskenpflicht im Unterricht zurückgewiesen und eine durch eine Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während des Präsenzunterrichtes für rechtmäßig erklärt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der 2. Hessischen Corona-VO besteht während des Präsenzunterrichts in Klassenzimmern in Hessen grundsätzlich keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Wegen der verschärften Infektionslage in der Landeshauptstadt Wiesbaden (7-Tage-Inzidenz 89,7 - Stand 21.10.2020) hat das Gesundheitsamt der Stadt Wiesbaden eine Öffnungsklausel in der hessischen Verordnung genutzt und die Pflicht zum Tragen einer Mundnasenbedeckung auch während des Unterrichts im Stadtgebiet von Wiesbaden verfügt.
Maskenpflicht auch im Unterricht ist zumutbar
Diese Verpflichtung bewertete das VG als ein angemessenes Mittel, um die Geschwindigkeit des Atemstromes der Schüler und damit des Speichel-/Schleim-/Tröpchenauswurfs während des Unterrichts deutlich zu reduzieren. Damit sei die Maskenpflicht ein wirksames und geeignetes Mittel zur Erreichung des überragenden Ziels des Gesundheitsschutzes der Schüler, der Lehrer und der Bevölkerung insgesamt. (VG Wiesbaden, Beschluss v. 22.10.2020, 7 L 1167/20.WI). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, der antragstellende Schüler hat Beschwerde beim OVG eingereicht.
Vergeblicher Kampf der Schüler gegen die Maske
Mit ähnlicher Begründung haben auch das OVG Schleswig-Holstein, der BayVGH und das VG Koblenz die Anträge von Schülern gegen die Maskenpflicht im Schulunterricht zurückgewiesen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 15.10.2020, 3 MR 43/20; BayVGH, Beschluss v. 7.9.2020, 20 NE 20.16981; VG Koblenz, Beschluss v. 13.10.2020, 3 L 873/20.KO).
Die Stützung der Maskenpflicht an Schulen durch die Gerichte scheint weitgehender Konsens zu sein. Eine einem Schülerantrag teilweise stattgebende Entscheidung ist bisher lediglich vom VG Frankfurt bekannt. Die dortige Entscheidung beruht allerdings auf der eher formalen Erwägung, dass die von einer Schulleiterin verfügte Maskenpflicht deshalb unrechtmäßig war, weil die Schulleiterin damit ihre Kompetenzen nach der 2. Hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus überschritten hatte (VG Frankfurt a.M., Beschluss v. 28.8.2020, 5 L 2149/20.F).
Hinweis: Nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf dürfen Schüler bei Verletzung der Maskenpflicht nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden (VG Düsseldorf, Beschluss v. 25.8.2020, 18 L 1608/20)
Ausnahme nur bei aussagekräftigem Attest
Vor Gericht scheiterten auch 2 Schüler, die ein ärztliches Attest vorlegen konnten, das sie von der Maskenpflicht befreite. In beiden Fällen attestierten die ärztlichen Bescheinigungen nur allgemein gesundheitliche Gründe für eine medizinisch indizierte Befreiung von der Maskenpflicht. Solche Allgemeinatteste reichen nach der Rechtsprechung für eine Befreiung aber nicht aus. Die Atteste müssten aussagekräftige Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht enthalten. Vorerkrankungen und die zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Maske seien konkret zu bezeichnen.
Benennung von Erkrankungen kein Datenschutzverstoß?
Die Benennung konkreter Erkrankungen bedeutet nach Auffassung der Gerichte weder eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht noch der Privatsphäre, denn die Bescheinigungen müssten lediglich der jeweiligen Schulleitung vorgelegt werden, die ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Datenschutzrechtliche Aspekte sprächen daher nicht gegen dezidierte Anforderungen an den Inhalt eines solchen Attestes (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.9.2020, 13 B 1368/20; VG Neustadt, Beschluss v. 10.9.2020, 5 L 757/20.NW; VG Würzburg, Beschluss v. 16.9.2020, W 8 E 20.1301).
In Parlamenten kann Maskenpflicht auf Hausrecht gestützt werden
Die Präsidentin des Landtages Brandenburg hatte eine auf ihr Hausrecht gestützte Allgemeinverfügung erlassen, wonach die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im gesamten Landtagsgebäude verfügt wurde. Einen von 23 Landtagsabgeordneten eingebrachten Eilantrag wies das VG Potsdam als unzulässig und unbegründet zurück. Die Pflicht zum Tragen einer Maske im Landtagsgebäude sei ein Eingriff von sehr geringer Intensität, der den Abgeordneten im Hinblick auf das überragend wichtige Ziel des Gesundheitsschutzes der Abgeordneten, der Mitarbeiter des Landtags und der Bevölkerung insgesamt zumutbar sei (VG Potsdam, Beschluss v. 24.9.2020, 1 L 885/20).
Wie steht es außerhalb der Schule mit der allgemeinen Maskenpflicht?
Besonders in Berlin stören sich offensichtlich sehr viele Bürger an der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV sowie in Geschäften. Mehrere Bürger haben daher Eilanträge beim zuständigen VG eingereicht, mit dem Ziel die entsprechende Verpflichtung in der Berliner Coronavirus-EindämmungsmaßnahmenVO ( Corona-Maskenpflicht in allen Bundesländern) für unwirksam zu erklären.
Mund-Nasen-Bedeckung schränkt Freiheitsrechte ein
Die zuständige Kammer des VG Berlin - wie auch andere Verwaltungsgerichte in vergleichbaren Fällen - teilte die Auffassung der Antragsteller lediglich insoweit, als die Regelung zum Tragen eines Mundnasenschutzes grundsätzlich als Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit zu werten sei. Bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs sei aber der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Ziel sei die Vorbeugung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und damit das gemäß Art. 2 Abs. 2 GG ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Gut der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit der Allgemeinheit.
Maskenpflicht / Mund-Nasen-Bedeckung ist geeignete Schutzmaßnahme
Mit den Erlassen bezweckt der Verordnungsgeber nach Einschätzung des VG unter anderem die Reduzierung der Aerosolbelastung sowie der Ansammlung von virusbelasteten Tröpfchen in der Atemluft. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei zur Erreichung dieses Ziels nicht erkennbar ungeeignet. Bei summarischer Prüfung stelle sich diese Maßnahme vielmehr als ein geeigneter Baustein eines Maßnahmenbündels (AHA+Regeln) dar, um Neuinfektionen vorzubeugen und die Ausbreitung von Covid-19 unter Kontrolle zu halten.
Unannehmlichkeit Maske ist zum Zweck des Gesundheitsschutzes zumutbar
In der Summe bewertete das Gericht die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, als einen Eingriff in die Freiheitsrechte von eher geringer Intensität. Unter Berücksichtigung des hohen Gutes des Schutzes der Gesundheit der Allgemeinheit sei eine solche Unannehmlichkeit hinnehmbar und bei abwägender Betrachtung daher auch verhältnismäßig. Dies sieht in Nordrhein-Westfalen auch das OVG Münster so. Mit ähnlicher Begründung hatte auch schon das BVerfG einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht als Auflage im Rahmen der Genehmigung einer Versammlung als rechtmäßig bestätigt (VG Berlin, Beschlüsse v. 7.5.2020, 14 L 76/20 OVG Münster, Beschluss v. 28.7.2020, 13 B 675/20.NE; BVerfG, Beschluss v. 27.6.2020, 1 BvQ 74/20)
Wie ist die Befreiung von der Maske nachzuweisen?
In sämtlichen Bundesländern sind bestimmte Personen von der Maskenpflicht befreit. Dazu gehören
- Herzkranke,
- Asthma-Patienten,
- Personen mit Lungenproblemen
und ähnliche gesundheitlich vorgeschädigte Gruppen.
Völlig ungeklärt ist die Frage, auf welche Weise dieser Personenkreis die Befreiung von der Maskenpflicht gegenüber dem Personal von Supermärkten, Mitarbeitern der Ordnungsämter oder Security-Mitarbeitern nachweist. Die Coronaschutzverordnungen der Länder schweigen sich entweder dazu aus oder sprechen von Plausibilitätsnachweisen. In der Praxis dürfte es schwierig sein, Gastwirte, Geschäftsinhaber oder das Personal im ÖPNV ohne ärztliches Attest von der Befreiung von der Maskenpflicht zu überzeugen. Mit den von der Rechtsprechung im Schulbereich geforderten aussagekräftigen Attesten hieße das die Offenbarung sämtlicher Krankheiten gegenüber fremden, nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen. Im Zweifel wird dem Maskenmuffel der Zutritt in sein Lieblingsrestaurant verweigert. Hier wird die Rechtsprechung noch Lösungen finden müssen, die dem Schutz der Privatsphäre und dem Persönlichkeitsschutz einigermaßen gerecht werden. Die Lösung, das Attest laminiert bei sich zu tragen, womöglich an einer Kette, scheint noch nicht der Weisheit letzter Schluss.
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