Amtspflichtverletzung des Notars bei wiederholter Beurkundung in Räumen einer Partei
Ein Notar soll seine Amtsgeschäfte grundsätzlich an seiner Geschäftsstelle vornehmen. Nur in Ausnahmefällen, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen, kann er eine Beurkundung auch außerhalb seiner Geschäftsstelle, etwa in den Räumen bzw. am Wohnsitz einer der Parteien, vornehmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Partei aufgrund ihres Alters oder aufgrund von Krankheit nicht imstande ist, die Geschäftsstelle des Notars aufzusuchen.
Bei Amtspflichtverletzung droht Disziplinarverfahren
Hintergrund dieser Regelungen ist der Umstand, dass der Notar gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 BNotO verpflichtet ist, jeden Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit zu vermeiden. Ein Verstoß gegen diese Amtspflicht kann ein Disziplinarverfahren zur Folge haben.
So erging es einem Rechtsanwalt und Notar, der über einen Zeitraum von drei Jahren insgesamt 38 Amtsgeschäfte in den Räumlichkeiten einer Gemeinde vorgenommen hatte. Die Amtsgeschäfte standen alle im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen, wie Kaufverträge, Grundschuldbestellungen und Unterschriftsbeglaubigungen.
Gemeinde war Vertragspartei bei Grundstücksübertragungen
Die Gemeinde war bei allen Geschäften selbst Vertragspartei. Die Aufsichtsbehörde sah in dem Verhalten des Notars eine Amtspflichtverletzung, da die wiederholte Beurkundung in den Räumen der Gemeinde geeignet sei, den Anschein zu erwecken, der Notar stehe zu der Gemeinde in einem unangemessenen Näheverhältnis. In einem gegen den Notar eingeleiteten Disziplinarverfahren wurde daher eine Geldbuße in Höhe von 2.500 EUR festgesetzt.
Notar hatte sich nicht neutral verhalten
Gegen die Geldbuße setzte sich der Notar erfolglos zur Wehr. Nachdem die Präsidentin des Oberlandesgerichtes seinen Widerspruch zurückgewiesen hatte, bestätigte auch der BGH die mit der Disziplinarverfügung getroffene Entscheidung.
- In der wiederholten Beurkundung in den Räumen der Gemeinde als einer der Vertragsparteien sah der BGH ein unangemessenes Verhalten des Notars,
- da er keine sachlichen Gründe für die Auswärtsbeurkundungen vorweisen konnte.
Nach Auffassung des BGH hat der Notar durch sein Verhalten daher den Eindruck erweckt, dass er den Interessen der Gemeinde nähersteht als den Belangen der anderen Vertragspartei. Daran änderte auch nichts der Umstand, dass es sich bei der begünstigten Vertragspartei um eine Gemeinde und damit um eine Gebietskörperschaft handelt, denn auch diese verfolgen eigene Interessen bei Grundstückskaufverträgen, sodass ein Interessengegensatz zur anderen Vertragspartei bestehen kann.
(BGH, Beschluss v. 22.03.2021, NotSt(Brfg) 4/20).
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