Notar unterstützt Immobilienbetrüger - Haftstrafe

Zu einer Haftstrafe wurde ein Notar verurteilt, der nicht ausreichend über die Risiken des Geschäftsmodells einer betrügerischen Bande aufklärte. Dies war ein eklatanter Verstoß gegen seine Berufspflichten und Beihilfe zu Betrug.

Der 52-jährige, ehemalige Notar wurde vom LG Berlin wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Anstatt korrekt zu beraten und aufzuklären, hatte er einen Immobilienbetrug unterstützt.

Bande von Immobilienbetrügern vertickern überteuerte Immobilien als Steuersparmodell

Der Notar hatte in der Zeit von September 2008 bis März 2010 eine Bande von Immobilienbetrügern unterstützt, welche überteuerte fremd genutzte Immobilien an unerfahrene Personen als Steuersparmodell angeboten hatten.

Käufer wurden unvermittelt an Kanzlei zu Beurkundung verwiesen

Den Käufern wurde verschwiegen, dass eine Provision in Höhe von bis zu 35 % des Kaufpreises an den Vermittler zu zahlen und diese Provision im Kaufpreis enthalten sein soll. Die Betrüger verbrachten die teilweise überraschten Käufer kurzfristig zu der Kanzlei des Angeklagten in Berlin-Schöneberg. Dort beurkundete der Notar die Kaufverträge und stellte die hierfür anfallenden Gebühren in Rechnung.

Betrügerisches Vorgehen der Vermittler hätte Notar auffallen müssen

Zwar sei der Angeklagte nicht Mitglied der Bande gewesen. Er habe jedoch die Geschäfte unterstützt, obwohl er es zumindest für möglich gehalten habe, dass damit Betrugstaten zum Nachteil der Käufer begangen werden, so das Landgericht Berlin.

Untreue und Berufspflichtverletzung

Obwohl der Angeklagte eine Kenntnis von einem betrügerischen Vorgehen der Bande bestritt, hätte sich ihm diese nach Ansicht der Richter aufdrängen müssen, da bereits zu früheren Bekundungen Beschwerdebriefe eingingen. Des Weiteren habe er durch seine Falschberatung seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Käufern verletzt und sich daher wegen Untreue strafbar gemacht.

(LG Berlin, Urteil v. 14.11.2013, (502) 241 Js 987/12 (39/12))


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