OVG setzt Verkaufsbeschränkungen in CoronaSchVO außer Vollzug - NRW bessert nach
Die Entscheidung erzwungen hat die Media-Markt-Gruppe u.a. für die Media-Markt Filialen in Düsseldorf. Nach dem Urteil des OVG verstoßen die Beschränkungen der CoronaSchVO-NRW für den Einzelhandel gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Doch die Einkaufsfreude währte kurz.
Terminvereinbarung und die 40qm-Begrenzung gilt ab Dienstag den 23.3. für alle
Das Landesgesundheitsministerium legte nach und stellte Gleichheit her und verkündete:
Da das Oberverwaltungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen hat, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40qm-Begrenzung mit der jetzt veränderten Verordnung auch für diese Geschäfte.
Das gibt sicher keine Blumengrüße für Media-Markt ...
OVG kippte differenzierte Beschränkungen des Einzelhandels in NRW
Der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung war § 11 CoronaSchVO-NRW. Dieser regelt die coronabedingten Beschränkungen für die verschiedenen Zweige des Einzelhandels.
- Gemäß § 11 Abs. 1 CoronaSchVO-NRW ist u.a. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Apotheken, Reformhäusern, Buchhandlungen und Zeitungsverkaufsstellen, Blumengeschäften und Gartenmärkten unter bestimmten Voraussetzungen die Öffnung gestattet.
- Gemäß § 11 Abs. 2 CoronaSchVO-NRW dürfen auch Baumärkte und Baustoffhandelsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen öffnen.
- Gemäß § 11 Abs. 3 CoronaSchVO-NRW dürfen auch weitere Einzelhandelsgeschäfte grundsätzlich öffnen, dies jedoch unter stärkerer Beschränkung der Kundenanzahl (ein Kunde pro angefangene 40 m² Verkaufsfläche) sowie nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit.
NRW-Regelung verstieß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Diese Beschränkungen hat das OVG nun gekippt. Nach Auffassung des OVG verstoßen die größere Beschränkung der Kundenzahl sowie die Anmeldepflicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte durften nach der CoronaSchVO mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen - größere Kundenzahl ohne Terminbuchung - öffnen. Es erschließe sich nicht und werde in der Verordnung auch nicht begründet, aus welchen Gründen diesen Betrieben weiträumigere Öffnungsmöglichkeiten gestattet würden als dem übrigen Einzelhandel.
Regelung logisch nicht nachvollziehbar
Möglicherweise nahm der Verordnungsgeber an, diese Betriebe deckten vergleichbar dem Lebensmittelhandel ebenfalls eine Art Grundbedarf. Eine entsprechende Begründung fand sich aber weder in der Verordnung und noch sei sie ohne weiteres nachvollziehbar. Der Senat erkannte nicht, aus welchen Gründen das von den durch die Verordnung privilegierten Geschäften angebotene Warensortiment eher in die Kategorie Grundbedarf einzuordnen sein soll als das Sortiment anderer Anbieter.
Differenzierungen müssen sachlich begründet sein
Das OVG konzidierte, dass sich der Verordnungsgeber infolge der Corona-Pandemie in einer komplexen Entscheidungssituation befinde. Die Prognosen zu den Auswirkungen von Beschränkungen und Lockerungen beruhten erzwungenermaßen im wesentlichen auf Vermutungen und Schätzungen, ohne dass eine klare wissenschaftliche Grundlage gegeben sei. Vor diesem Hintergrund sei dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen, er dürfe grundsätzlich auch schrittweise lockern. Dabei seien Ungleichbehandlungen in einem gewissen Rahmen nicht immer vermeidbar. Diese Ungleichbehandlungen müssten aber begründet oder zumindest begründbar sein. Der Verordnungsgeber überschreite den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum, wenn ein einleuchtender Grund für Differenzierungen und Ungleichbehandlungen fehlt.
Gesamtregelung außer Vollzug gesetzt
Solche einleuchtenden Gründe vermochte das OVG im Verhältnis Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte einerseits und übriger Einzelhandel andererseits nicht zu erkennen. Deshalb bewertete das Gericht diese Regelung der CoronaSchVO-NRW als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und setzte sie mit sofortiger Wirkung außer Vollzug.
Shopping in NRW einen Nachmittag ohne Kundenbegrenzung und Terminbuchung
Im Ergebnis bedeutete dies, dass für den gesamten Einzelhandel in NRW am Montag keine Kundenbegrenzung mehr pro Quadratmeter gilt/galt. Das Erfordernis einer vorherigen Terminbuchung entfiel.
(OVG NRW, Beschluss v. 19.3.2021, 13 B 252/21.NE).
Erfolg war nur von kurzer Dauer
Trotz des klaren Erfolgs erwies sich die Entscheidung im Ergebnis nur als kurzes Verkaufsglück. Bereits in seiner Entscheidung hatte der Senat darauf hingewiesen, dass gegen eine Neuregelung ohne die beanstandeten unzulässigen Differenzierungen grundsätzlich rechtlich nichts einzuwenden sei. Insbesondere teilte der Senat nicht die von der Antragstellerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen des Einzelhandels. Die hierdurch verursachte Beeinträchtigung der Grundrechte der Händler (Berufsfreiheit, Art. 12 GG; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Art. 14 GG) sei angesichts der gravierenden Folgen eines erneuten unkontrollierten Anstiegs der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit der Menschen nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt.
Diesen Wink nahmen die Verordnungsgeber dankbar auf. Ab Dienstag geht es weiter wie bisher, nur der Einkauf in in Schreibwarengeschäften, Buchhandlungen und Gartenmärkten wird umständlicher.
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