Das Beherbergungsverbot gilt auch für Corona-Geimpfte

Vermieter von Touristenunterkünften hoffen, dass mit fortschreitender Impfung ihr Geschäft langsam wieder zum Leben erwacht. Sie wünschen sich, dass wenigstens Covid-19-Genesene und Menschen mit Impfnachweis wieder bei ihnen Urlaub machen können. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat diese Erwartung vorerst enttäuscht: Auch Corona-Geimpfte dürfen in Mecklenburg-Vorpommern nicht beherbergt werden

Eine der besonders leidtragenden Branchen in der Pandemie sind Hoteliers und Vermieter und Vermittler von Ferienunterkünften. Auch der Impfstoff hat bisher nicht das Potential, ihre Durststrecke zu beenden (→Auslegung der Coronavirus-Impfverordnung bei medizinischen Härtefällen).

Weder an Touristen noch für Familienbesuche dürfen in M-V Unterkünfte vermietet werden

In § 4 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern heißt es für den Geltungszeitraum bis 14.2.2021:

„Betreibern von Beherbergungsstätten… wie zum Beispiel Hotels und Pensionen, … Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen …, ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen.“

Ausnahmen sind in der Verordnung nicht vorgesehen.

Eine Missachtung des Corona-Beherbergungsverbots wird teuer

Wer gegen das Beherbergungsverbot verstößt und erwischt wird, zahlt einen hohen Preis:

  • 4.000 EUR zahlt der Unterkunft Bietende,
  • 500 EUR der Gast.

Das wollten die aus Nordrhein-Westfalen stammenden Vermieter von Ferienwohnungen im Ostseebad Heringsdorf nicht riskieren. Sie wandten sich mit einem Eilantrag an das VG Greifswald. Erfolglos.

Strandkorb Rügen

Ausnahmsloses Berherbergungsverbot laut VG adäquat, auch mit Blick auf den aktuell hohen Inzidenzwert

Die Greifswalder Richter öffneten das - in der Verordnung nicht vorgesehene - Schlupfloch auch nicht per Ausnahmegenehmigung für die Antragssteller. Sie halten die rigorose Verbotsnorm für rechtmäßig. Sie verwiesen darauf, dass die Ferienwohnungen im Landkreis Vorpommern-Greifswald liegen, einem aktuellen Hochrisikogebiet mit einer – zum Zeitpunkt der Entscheidung - 7-Tage-Inzidenz über 200.

Zurzeit wissenschaftlich nicht bewiesen, dass Geimpfte Virus nicht übertragen können

Das Beherbergungsverbot diene dazu, Kontakte und damit Infektionen zu vermeiden und umfasst dabei alle Personen, auch solche, die geimpft oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind. Weder bei Impfung noch bei Genesung ist momentan geklärt, ob solche Menschen nicht weiterhin Überträger des Coronavirus sein können. Dazu gebe es im Moment noch keine gesicherten, wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Interessenabwägung: Gesundheit der Bevölkerung überwiegen Finanzen des Antragstellers

Im Ergebnis gaben die Richter dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung den Vorrang vor den persönlichen, finanziellen Interessen der Antragssteller und lehnten deren Antrag ab. Falls sich die Ferienwohnungen-Inhaber entscheiden die nächsthöhere Instanz anzurufen, hören wir bald noch einmal von derselben Adresse in Greifswald, vom OVG Mecklenburg-Vorpommern.

Weiterhin schwere Zeiten für die Tourismusbranche

Der Beschluss des VG Greifswald erwähnt noch, dass das Beherbergungsverbot in der aktuellen Form bis zum 14.2.2021 gilt; wollte wohl sagen: habt nur ein bisschen Geduld, vielleicht ändert sich in Kürze etwas. Nach der Bund-Länder-Konferenz, die nur einen Tag nach der Entscheidung tagte, spricht jedoch vieles dafür, dass die derzeitigen strengen Regeln für die Tourismusbranche noch mindestens bis zum 7.3.2021 aufrecht erhalten bleiben.    

(VG Greifswald, Beschluss v. 9.2.2021, 4 B 122/21 HGW).

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Rechtsfragen zur Corona-Impfung

Norm: Art 11 GG

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

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