Rauchverbot gilt auch in Shisha-Bar
In Bayern ist es besonders streng, das Rauchverbot. Das GSG (Gesundheitsschutzgesetz) statuiert in Bayern seit dem 1.8.2010 ein striktes Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in Gaststätten. Ausnahmen sind nach Art. 5 GSG unter anderem in Privaträumen für Wohnzwecke zugelassen. Auch die Möglichkeit der Einrichtung eines Raucherraumes ist für Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten nicht vorgesehen.
Vereine mit kultureller Zielsetzung
Durch die Gründung von sogenannten Rauchervereinen versuchten Gastwirte das strikte Rauchverbot des GSG in Bayern zu umgehen. So hatte der Betreiber einer Shisha-Bar zum Zwecke der Umgehung des Rauchverbots einen Verein zur Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur gegründet. Der Einlass in die Bar wurde Mitgliedern erst ab 20 Jahren gewährt. Mitglied wurde man auf Antrag zu einem symbolischen Jahresbeitrag von einem Euro. Dem Mitglied wurde ein spezieller Ausweis ausgehändigt. Führte das Mitglied bei Besuch der Bar seinen Ausweis nicht mit sich, wurde unbürokratisch ein neuer ausgestellt. Relativ schnell wuchs der Verein auf 37.000 Mitglieder, die in der Bar sowohl Shishas (Wasserpfeifen) als auch Zigaretten rauchten.
Geldbuße gerichtlich bestätigt
Dieses Verhalten nahm die zuständige Behörde nicht hin. Gegen den Betreiber der Bar wurde eine Geldbuße in Höhe von 750 Euro verhängt. Der Betreiber legte hiergegen Einspruch ein. Das angerufene AG bestätigte die verhängte Geldbuße. Zur Begründung wies das AG darauf hin, dass es sich bei dem Raucherverein nicht um eine echte geschlossene Gesellschaft handle, für die allein eine Ausnahme vom Rauchverbot gelte. Dies mache bereits die große Anzahl der Mitglieder deutlich. Aus diesem Grunde sei die Geldbuße gerechtfertigt.
Vereinsfreiheit wird nicht tangiert
Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an. Das BVerfG bestätigte im wesentlichen die zutreffende Begründung des AG. Ergänzend wiesen die Verfassungsrichter darauf hin, dass das Grundrecht der Vereinsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG durch das Rauchverbot nicht verletzt werde. Art. 9 Abs. 1 GG gewähre die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. Auf diese Weise solle eine freie soziale Gruppenbildung gewährleistet werden. Der Schutz des Grundrechtes umfasse für die Mitglieder einer Vereinigung
- die Selbstbestimmung über die eigene Organisation,
- das Verfahren ihrer Willensbildung,
- die Führung ihrer Geschäfte,
- sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen
Vereinsrechte können nicht weiter gehen als Individualrechte
Das durch das GSG verfügte Rauchverbot betrifft den Verein nach Auffassung der Verfassungsrichter nicht in den durch das GG geschützten Rechten. Weder die Gründung, noch das Bestehen oder der Fortbestand des Vereins würden durch das Rauchverbot tangiert. Im Übrigen könne der Schutzbereich des Art. 9 keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem von einer Person individuell verfolgten Interesse. Das GSG richte sich an Individualpersonen, die in Gaststätten nicht rauchen dürften. In der Rechtsprechung sei hinreichend geklärt, dass dieses Rauchverbot verfassungskonform sei. Einem Verein stünden aber keine weitergehenden Rechte zu als einer Individualperson. Die Gründung eines Vereins könne den Grundrechtsschutz einer individuellen Tätigkeit nicht erweitern (BVerfG, Beschluss v. 15.12.1999,1 BvR 2161/93).
Die Vereinsfreiheit schützt nicht den gemeinsamen Tabakgenuss
An diesem Ergebnis ändert es nach Auffassung des BVerfG auch nichts, dass der Vereinszweck ausdrücklich das gesellige Rauchen umfasse. Auch die Zulässigkeit des Vereinszwecks müsse an der Zulässigkeit eines entsprechenden Individualverhaltens gemessen werden. Art. 9 Abs. 1 GG privilegiere nicht die kollektive gegenüber einer individuellen Zweckverfolgung. Art. 9 Abs. 1 GG schütze deshalb nicht den gemeinsam Tabakgenuss, dem auch ein spezifischer Bezug zur korporativen Vereinsorganisation fehle.
Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Schließlich konnte das GVG auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG feststellen. Zwar würden geschlossene Gesellschaften anders behandelt als große, allgemein zugängliche Vereine. Die Unterscheidung sei jedoch nicht willkürlich, da der Gesetzgeber dem hohen Gut des Gesundheitsschutzes Vorrang vor anderweitigen Interessen einräumen durfte. Diese Fragen seien sämtlich in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt, so dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen sei.
(BVerfG, Beschluss v. 24.9.2014, 1 BvR 3017/11)
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