Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen nicht diskriminierend

Junge Richter erhalten bis zu 55 % weniger Gehalt als ältere Kollegen für die gleiche Arbeit. Dies ist nach einer Grundsatzentscheidung des BVerwG sowohl verfassungsrechtlich als auch unionsrechtlich unbedenklich und verletzt nicht den Gleichheitssatz.

Ein in Baden-Württemberg tätiger Richter am Landgericht wollte gerichtliche Klarheit über die Rechtmäßigkeit seiner Besoldung. Der 1975 geborene Kläger wurde vom Land Baden-Württemberg im Jahr 2006 zunächst als Richter auf Probe eingestellt und in die damals noch nach Lebensalter gestaffelte Besoldungsgruppe R1 eingestuft. Nach einer zwischenzeitlichen Tätigkeit als Staatsanwalt wurde er zum 1.1.2013 zum Richter am Landgericht ernannt.

Umstellung der Richterbesoldung auf Erfahrungsstufen

Im Jahr 2012 war das maßgebliche Landesrecht Baden-Württemberg auf eine Besoldung nach Erfahrungsstufen umgestellt worden. Hintergrund war eine Entscheidung des EuGH, wonach die Höhe der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten, die sich allein am Lebensalter orientiert, eine Altersdiskriminierung darstellt (EuGH, Urteil v. 8.9.2011, C-297/10).

Altersdiskriminierung auch nach der Besoldungsreform?

Nach Auffassung des Klägers wurde mit der Umstellung der Besoldung vom Lebensalter auf Erfahrungsstufen nicht wirklich viel gewonnen. Ältere Richter verfügten in der Regel über eine längere Erfahrung als jüngere Richter, so dass sich durch die Umstellung praktisch nicht viel geändert habe. Im Dezember 2012 widersprach der Richter seiner Besoldungshöhe mit dem Hinweis, dass auch die jetzige Regelung altersdiskriminierend sei. Er verwies darauf, dass junge Richter ohne Berufserfahrung ebenso viele Fälle bearbeiten müssen wie die erfahrenen Kollegen. Auch der Schwierigkeitsgrad der Verfahren unterscheide sich nicht. Aus der Verfassung, insbesondere aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG folgerte er den Grundsatz der besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramtes und damit einer leistungsgerechten gleichartigen Besoldung.

Richter fordert höhere Besoldungsstufe

Mit diesen Argumenten beantragte der Richter rückwirkend die Besoldung aus der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe R1, hilfsweise eine höhere, nicht altersdiskriminierende Besoldung. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die für ihn festgesetzte Besoldung betrieb der Richter mit Unterstützung des Richtervereins Baden-Württemberg ein Klageverfahren erfolglos über zwei Instanzen. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BVerwG zurückgewiesen.

Kein Anspruch auf rückwirkende Höherbesoldung

Das höchste deutsche Verwaltungsgericht teilte - ebenso wie die beiden Vorinstanzen - die Rechtsauffassung des Richters nicht. Nach Auffassung des BVerwG scheitert der Anspruch auf rückwirkende Höherbesoldung u.a. daran, dass Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG für Fälle der Altersdiskriminierung entgegen der Auffassung des Klägers schon nicht vorschreibe, dass einem wegen Alters diskriminierten Beamten rückwirkend ein Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe zu zahlen sei. Auch stehe das Unionsrecht nicht dem in Deutschland geltenden besoldungsrechtlichen Grundsatz entgegen, dass Beamte und Richter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah vor Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen hätten (EuGH, Urteil v. 19.6.2014, C-501/12). Der Effektivitätsgrundsatz besage nämlich, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen durch den Gesetzgeber für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich ist. Eine rückwirkende Höherbesoldung komme damit nach der Gesetzeslage nicht in Betracht.

Keine besoldungsrechtliche Einheit des Richteramtes

Nach Auffassung der obersten Verwaltungsrichter kennt das bundesdeutsche Recht auch keinen Rechtssatz der besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramtes. Dem Richter stehe zwar ein festes Salär zu, dies bedeute aber nicht, dass innerhalb einer Besoldungsgruppe nur eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt verfassungskonform wäre. Der Gesetzgeber habe bei der Festsetzung der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum und sei nicht verpflichtet, für alle Richter derselben Instanz dasselbe Grundgehalt festzusetzen (BVerfG, Urteil v. 15.11.1971, 2 BvF 1/70).

Eine Alimentation nach Erfahrungsstufen ist dem Richteramt angemessen

Nach Auffassung des BVerwG verletzt das in den §§ 36, 31, 34 LBesG BW geregelte Strukturprinzip der Alimentation nach Erfahrungsstufen auch nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine dem Richteramt angemessene Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Die dort enthaltene Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts verpflichte den Gesetzgeber nicht zur Festsetzung definierter Besoldungshöhen, sondern enthalte lediglich eine verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dahingehend, die Richterbesoldung angemessen entsprechend der Verantwortung des Richteramtes und dem Unterhaltsbedarf des Richters festzusetzen (BVerfG, Urteil v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09).

Abstandsgebot nicht verletzt

Schließlich werde durch eine Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen auch nicht der dem Art. 33 Abs. 5 GG inhärente Grundsatz der Ämterstabilität verletzt. Das vom BVerfG aus dem Leistungsgrundsatz und dem Alimentationsprinzip entwickelte Abstandsgebot werde so lange nicht berührt, als die amtsangemessene Besoldung bei einem Vergleich der jeweiligen Endgrundgehälter oder bei einem Vergleich der Gehälter mit gleicher Erfahrungsstufe gewahrt wird (BVerfG, Beschluss v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14).

Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen

Da diese Grundsätze nach Auffassung des BVerwG in Summe sämtlich bereits höchstrichterlich entschieden und mit Einführung der Alimentation nach Erfahrungsstufen nicht verletzt wurden, kommt der Rechtssache nicht die für eine Revision erforderliche grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Auch weitere Gründe, die Revision zuzulassen, wie schwere Verfahrensmängel der Vorinstanzen oder der Fall der Divergenz liegen nach Auffassung des BVerwG nicht vor. Die Neuregelung der Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen begegne im Ergebnis weder verfassungsrechtlichen noch unionsrechtlichen Bedenken, so dass das BVerwG den Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen hat.


(BVerwG, Beschluss v. 27.6.2019, 2 B 7.18)


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