Anruf auf dem Handy wegdrücken während der Fahrt: Bußgeld

Was tun, wenn das Handy während der Autofahrt klingelt? Wer den Anruf wegdrückt, um weder verbotenerweise zu telefonieren, noch vom Geräusch abgelenkt zu werden, handelt auch ordnungswidrig. Das OLG Hamm führte aus: Jede Handlung des Fahrers, die einen Bezug zu einer Funktion des Gerätes hat, ist unzulässig.

Das Handy klingelte während der Fahrt. Der Autofahrer drückte das Gespräch weg – telefonieren während der Autofahrt ist ja verboten. Das Wegdrücken blieb nicht ungesehen.

Auch Handy bedienen zum Anruf wegdrücken ist während der Fahrt eine Ordnungswidrigkeit

Das Amtsgericht Münster hatte den Mann zu einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro verurteilt. Begründung: Das Wegdrücken des Anrufs sei eine ordnungswidrige Nutzung eines Mobiltelefons i. S. v. § 23 Abs. 1a StVO.

Was sprachlich und philosophisch diskutabel erscheint – jemand, der sich dazu entschließt, ein Gerät nicht zu nutzen, wird für diese Entscheidung auf Basis einer Nutzungsannahme sanktioniert – erfuhr vor Gericht eine ganz klare Wertung. Der betroffene Fahrer hatte argumentiert, dass er den Anruf weggedrückt habe, um nicht vom Straßenverkehr abgelenkt zu werden. Das Oberlandesgericht Hamm folgte dieser Argumentation ebenso wenig wie in der Vorinstanz das Amtsgericht und wies das Rechtsmittel zurück.

Umfangreiche Rechtsprechung zur verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons

Es sei obergerichtlich hinreichend und erschöpfend geklärt, welche Anforderungen an eine Verurteilung wegen einer verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu stellen seien, so das OLG Hamm: Es reiche aus, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer Funktion des Gerätes habe (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 27.01.2014, 1 SsRs 1/14).

Was ist während der Fahrt in Bezug auf das Handy erlaubt?

Die Grenzen des Erlaubten in Sachen Handy sind für Autofahrer äußerst eng definiert:

  • Zulässig sind nur Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen, wie beispielsweise das bloße Auflegen oder das Umlagern eines Handys (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.).
  • Entscheidend für einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO ist die Frage, ob der Fahrzeugführer im Moment des Verstoßes beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 06.07.2005, 2 Ss OWi 177/05).
  • Diese Vorgabe soll verhindern, dass der Fahrer einen Gegenstand in der Hand hält, den er nicht ohne Weiteres schnell loslassen kann.

Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt, so das OLG Hamm, dass das reine Halten eines Mobiltelefons bei Verwendung einer Freisprecheinrichtung dann nicht unter § 23 Abs. 1a StVO falle, wenn über das Telefonieren hinaus keine weitere Funktion des Gerätes genutzt werde. Fazit: Auch das Wegdrücken eines Anrufs auf dem Handy ist eine ordnungswidrige Nutzung desselben - Ohren zu und durch.

(OLG Hamm, Beschluss v. 26.09.2019, 4 RBs 307/19).

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Schlagworte zum Thema:  Ordnungswidrigkeit, Verkehrsrecht, StVO, Recht