Radfahrer kollidiert mit auf dem Radweg stehenden Mülltonnen

Geleerte Mülltonnen auf dem Radweg sind ärgerlich für Radfahrer, die entsprechend ausweichen müssen. Doch welche Ansprüche bestehen, wenn das Ausweichen misslingt und der Radler verunfallt? Einen derartigen Fall wurde vor dem LG Frankenthal verhandelt.

Ein Radfahrer war auf einem Radweg in Richtung Bad Dürkheim unterwegs. Während des Fahrens bemerkte er, dass vor ihm auf dem Radweg zwei Mülltonnen standen. Obwohl er das potenzielle Hindernis frühzeitig erkannt hatte, gelang es ihm nicht, den Mülltonnen auszuweichen. Er fuhr gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich schwer.

Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vom Abfallentsorgungsunternehmen?

Von dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen verlangte er Schmerzensgeld und Schadensersatz. Seine Forderungen begründete er so: Die Müllwerker hätten die geleerten Tonnen auf dem Radweg abgestellt, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, gefahrlos an diesen vorbeizufahren. Dies stelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

Mülltonnen haben den Verkehrsfluss erheblich beeinflusst

Mit seiner Klage vor dem Landgericht Frankenthal hatte der Mann keinen Erfolg. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung zwar aus, dass das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen könne. Die Tonnen seien ein „ruhendes Hindernis“, durch das der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde.

Mülltonnen waren von Weitem erkennbar – Radfahrer hätte ausweichen müssen

Entscheidend sei für die Beurteilung des Falles aber, dass die Tonnen schon von weitem erkennbar gewesen seien, so wie dies der Radfahrer auch bestätigt hatte. Für den Radfahrer bedeute dies, dass er diesem ruhenden Hindernis mit einem ausreichenden Seitenabstand hätte ausweichen müssen.

Grobe Fahrlässigkeit des Radfahrers – keine Ansprüche gegen die Abfallfirma

Hält der Radfahrer, so wie im vorliegenden Fall, diesen Abstand nicht ein und stürzt, sei der Sturz ganz überwiegend auf seine grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen und nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr.

Radfahrer hätte Mülltonnen weiträumig umfahren müssen

Dem Radfahrer sei es möglich gewesen, der Mülltonne weiträumig auszuweichen. Er habe sich bewusst dagegen entschieden und wollte knapp an den Mülltonnen vorbeifahren. Das habe nicht geklappt und er sei deshalb gestürzt.

Dieses Mitverschulden des Radfahrers schließe alle seine etwaigen Ansprüche gegen das Abfallentsorgungsunternehmen aus.

(LG Frankenthal, Urteil v. 24.09.2021, 4 O 25/21).


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