Zu schnell für den Radweg?
Sie sind grell und windschlüpfrig gekleidet, sie tragen coole Sportbrillen und sie sind vor allem eines: viel zu schnell für einen gemeinen Radweg. Jeder Autofahrer kennt das: Radfahrer, die trotz eines Radweges lieber die Straße benutzen. Manchmal sind es Rennradfahrer, die trainieren, manchmal auch nur Radfahrer auf Rennrädern, manchmal ganz normale Radfahrer.
Egal, um welchen Phänotyp es sich handelt gilt: Gibt es einen Radweg, besteht eine Pflicht, diesen zu nutzen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO), wenn ein entsprechendes Zeichen (Verkehrszeichen 237) darauf hinweist. Ansonsten droht im Falle eines Unfalls eine erhebliche Mitschuld.
Keine Wahlfreiheit für Fahrradfahrer
Diese Erfahrung machte auch ein Rennradfahrer, der statt des vorhandenen Fahrradweges die Straße benutzte, auf einer Ölspur stürzte und sich schwer verletzte. Das OLG Frankfurt sah ein ursächliches Mitverschulden des Fahrradfahrers an dem Unfall.
Da Fahrradwege ausschließlich für nicht motorisierte Fahrzeuge vorgesehen sind, sei dort nicht mit einer Ölspur zu rechnen. Der klagende Fahrradfahrer wäre demnach nicht zu Fall gekommen, wenn er ordnungsgemäß den Radweg benutzt hätte, argumentierte das Gericht.
Unangenehme Folge für den Kläger: Das Gericht sah eine Haftungsquote von 50 Prozent des Klägers für den materiellen Schaden, der sich auf etwa 5.658 Euro belief (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.10.2011, 24 U 134/11).
In falscher Richtung auf dem Radweg: Autofahrer trotzdem schadenersatzpflichtig
Fahrradfahrer, die in falscher Richtung auf dem Radweg fahren, sind für Autofahrer häufig ein genau so großes Ärgernis wie die Radweg-Verweigerer. Unfälle sind hier vorprogrammiert. Wer meint, in einem derartigen Fall müsse doch wohl der Radfahrer ausschließlich die Schuld tragen, irrt.
Autofahrer müssten immer damit rechnen, dass ein Radweg in falscher Richtung befahren werde, hat das OLG Hamm vor einigen Jahren entschieden. Kommt es zu einer Kollision zwischen Auto- und Fahrradfahrer, ist der Autofahrer unter Umständen schadenersatzpflichtig. Voraussetzung ist, dass die Kollision eingetreten ist, weil der Autofahrer nicht darauf geachtet hat, ob aus der „falschen“ Richtung eine Radfahrer kommt (OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1996, 6 U 68/96).
Zebrastreifen schützt Radfahrer nicht wie Fußgänger
Anders als Fußgänger haben Fahrradfahrer auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang. Wer als Fahrradfahrer nicht absteigt, sondern den Zebrastreifen fahrend überquert, muss gegenüber dem Autoverkehr warten. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Fahrradfahrer nur in Schrittgeschwindigkeit unterwegs ist oder in normalem Tempo. Kommt es zu einem Unfall, müssen sich Fahrradfahrer eine Mitschuld anrechnen lassen.
(LG Frankenthal, Urteil vom 24.11.2010, 2 S 193/10).
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