Keine Leistungspflicht der Kfz-Versicherung, weil Unfallopfer Vorschäden am Auto verschweigt
Eine Fahrerin hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt. Der Fahrer eines anderen Autos hatte sich beim Ausparken verschätzt und das Heck des Fahrzeugs der Frau beschädigt.
Unfallopfer macht Schaden in Höhe von 5.000 EUR geltend
Ein privater Gutachter stellte an dem Fahrzeug der Frau einen Schaden in Höhe von 5.000 Euro fest. Diesen Betrag machte die Frau gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend. Die wollte nicht zahlen und auch vor dem Landgericht Frankenthal konnte sich die Frau mit der Klage nicht durchsetzen. Das Gericht entschied, dass sie keinen Schadensersatzanspruch habe, auch nicht einen teilweisen.
Gerichtssachverständiger: Nur ein Teil der Schäden kann beim Ausparken entstanden sein
Grundlage für die Entscheidung war die Einschätzung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen. Der hatte festgestellt, dass manche der von der Klägerin geltend gemachten Schäden auf den Unfall beim Ausparken zurückzuführen seien, manche aber auch definitiv nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehen könnten.
Der Sachverständige wies unter anderem auf Kratzer am Fahrzeug der Frau in unterschiedlichen Richtungen hin, die beim Ausparken so nicht hätten entstehen können. Auch hatte die Unfallgeschädigte Schäden in Bereichen ihres Fahrzeugs in Zusammenhang mit dem Unfall gebracht, in denen es nach Aussagen des Sachverständigen keine Kollision der beiden Fahrzeuge gegeben haben könne.
Unfallgeschädigte hatte Schäden aus früherem Unfall verschwiegen
Das Gericht wertete die Sachlage so, dass die Frau Schäden an ihrem Auto, die von einem früheren Unfall stammten, jetzt mit dem aktuellen Unfall in Verbindung bringen und diese auch abrechnen wollte. Die Klägerin hatte dies verneint und behauptet, sie habe alle Schäden aus einem früheren Unfall reparieren lassen.
Kfz-Haftpflicht des Schädigers muss nicht zahlen, weil Schäden nicht eindeutig zuordenbar sind
Das Gericht wertete das Geschehen insgesamt so, dass sich nicht sicher feststellen lasse, welche der Schäden nun von dem früheren Unfall stammten und welche von dem jetzt verhandelten. Wegen dieser nicht möglichen eindeutigen Zuordnung musste die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht zahlen, nicht einmal für den auch aus Sicht des Gerichts grundsätzlich plausiblen Teilschaden.
(LG Frankenthal, Urteil v. 09.06.2021, 1 O 4/20).
Weitere News zum Thema:
Muss die Kaskoversicherung nicht zahlen, weil kleinere Vorschäden nicht angegeben wurden?
Auswirkung einer Vorschädigung auf den Versicherungsschutz
Wann die Vollkasko bei Schäden wegen geplatztem Reifen nicht zahlen muss
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.172
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.7342
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.635
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.613
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.471
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.400
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.368
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.305
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
1.136
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
1.0461
-
Unbemerkt 1,32 Promille durch Schnapspralinen?
15.11.2024
-
Keine Auferlegung der Anwaltskosten ohne Begründung
14.11.2024
-
Bei herbstlichem Laub muss man mit Glätte rechnen
08.11.2024
-
Anspruch auf Verdienstausfall bei unrichtiger AU
07.11.2024
-
Verkehrsunfall – Unfallopfer müssen Versicherung Vorschäden anzeigen
05.11.2024
-
Erleichterte Darlegungslast beim Schadenersatz
28.10.2024
-
Mietwagen ohne Übergabeprotokoll – muss der Mieter für angebliche Schäden haften?
14.10.2024
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
01.10.2024
-
Nicht angeschnallte Mitfahrer können für Drittschäden haften
16.09.2024
-
Kollision auf Autozug – muss die Haftpflichtversicherung zahlen?
02.09.2024