Keine Leistungspflicht der Kfz-Versicherung, weil Unfallopfer Vorschäden am Auto verschweigt
Eine Fahrerin hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt. Der Fahrer eines anderen Autos hatte sich beim Ausparken verschätzt und das Heck des Fahrzeugs der Frau beschädigt.
Unfallopfer macht Schaden in Höhe von 5.000 EUR geltend
Ein privater Gutachter stellte an dem Fahrzeug der Frau einen Schaden in Höhe von 5.000 Euro fest. Diesen Betrag machte die Frau gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend. Die wollte nicht zahlen und auch vor dem Landgericht Frankenthal konnte sich die Frau mit der Klage nicht durchsetzen. Das Gericht entschied, dass sie keinen Schadensersatzanspruch habe, auch nicht einen teilweisen.
Gerichtssachverständiger: Nur ein Teil der Schäden kann beim Ausparken entstanden sein
Grundlage für die Entscheidung war die Einschätzung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen. Der hatte festgestellt, dass manche der von der Klägerin geltend gemachten Schäden auf den Unfall beim Ausparken zurückzuführen seien, manche aber auch definitiv nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehen könnten.
Der Sachverständige wies unter anderem auf Kratzer am Fahrzeug der Frau in unterschiedlichen Richtungen hin, die beim Ausparken so nicht hätten entstehen können. Auch hatte die Unfallgeschädigte Schäden in Bereichen ihres Fahrzeugs in Zusammenhang mit dem Unfall gebracht, in denen es nach Aussagen des Sachverständigen keine Kollision der beiden Fahrzeuge gegeben haben könne.
Unfallgeschädigte hatte Schäden aus früherem Unfall verschwiegen
Das Gericht wertete die Sachlage so, dass die Frau Schäden an ihrem Auto, die von einem früheren Unfall stammten, jetzt mit dem aktuellen Unfall in Verbindung bringen und diese auch abrechnen wollte. Die Klägerin hatte dies verneint und behauptet, sie habe alle Schäden aus einem früheren Unfall reparieren lassen.
Kfz-Haftpflicht des Schädigers muss nicht zahlen, weil Schäden nicht eindeutig zuordenbar sind
Das Gericht wertete das Geschehen insgesamt so, dass sich nicht sicher feststellen lasse, welche der Schäden nun von dem früheren Unfall stammten und welche von dem jetzt verhandelten. Wegen dieser nicht möglichen eindeutigen Zuordnung musste die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht zahlen, nicht einmal für den auch aus Sicht des Gerichts grundsätzlich plausiblen Teilschaden.
(LG Frankenthal, Urteil v. 09.06.2021, 1 O 4/20).
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